Frage an Franz Schindler von Alfons S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schindler,
. D. P. M. . hat am 24.11.2012 die Frage der Qualitätskontrolle in der Rechtsprechung bereits angesprochen. Eine Antwort steht noch aus. Sind Sie der Meinung, dass ein Abgeordneter gerichtliche Entscheidungen nicht kritisieren darf und wie begründen Sie das? Wo gearbeitet wird, werden Fehler gemacht. Diese sind wichtig, weil man immer daraus lernen kann. Was haben Sie aus dem Fall Rudolf Rupp gelernt, wo es nach dem Auffinden der Leiche eines Beschwerdeverfahrens bedurfte, bis ein Wiederaufnahmeverfahren möglich war? Ein Nachrichtenmagazin schrieb am 28.02.2011 nach dem Freispruch: "Schämt sich keiner?" Das Parlament ist zuständig, die äußeren Bedingungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Rechtspflege zu schaffen, sei es durch die Prozessordnungen oder die sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte.
Mit freundlichen Grüßen
Alfons Schwarzenböck
Sehr geehrter Herr Schwarzenböck,
ich bin nicht der Meinung, dass ein Abgeordneter gerichtliche Entscheidungen nicht kritisieren darf. Selbstverständlich ist Kritik zulässig.
Aus guten Gründen ist es aber unzulässig, dass "die Politik" Entscheidungen unabhängiger Gerichte, selbst wenn sie materiell falsch sein sollten, aufhebt. Hierfür gibt es den Instanzenzug und die Möglichkeit der Wiederaufnahme und schließlich auch noch die Verfassungserichtsbarkeit. Was die Staatsanwaltschaft betrifft, bin ich der Meinung, dass von dem externen Weisungsrecht zwar zurückhaltend, aber notfalls auch Gebrauch gemacht werden sollte.
Der Fall Rupp war sicher kein Glanzstück der damit befassten Gerichte und ist auch heftig kritisiert worden.
Ich stimme Ihnen zu, dass die Politik dafür zuständig ist, die äußeren Bedingungen für das Funktionieren der Rechtspflege zu schaffen. Die aktuell diskutierten Verfahren sind aber nicht deshalb in der Kritik, weil es an den äußeren Bedingungen gefehlt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Schindler