Frage an Franz Schindler von Joachim H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schindler,
Sie schrieben hier am 23.07.10, daß Sie "in Familienrechtsangelegenheiten als Vertreter der Interessen eines oder einer der Beteiligten DURCHAUS das Gesetz" beachten (1).
Mir ist nicht klar, was Sie damit meinen.
Wenn ich die Fragen richtig verstanden habe, so ging es dem Fragesteller ja gerade darum, in Erfahrung zu bringen, was das Gesetz - nach Ihrer Überzeugung - besagt.
Wäre es Ihnen möglich, dies hier noch mitzuteilen oder unterfällt die Antwort vielleicht der anwaltlichen Schweigepflicht?
Irgendwo (Auszug aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 8, 210/220 f. ?) habe ich gelesen:
"Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht".
Falls also Ihrer Meinung nach mehrere Deutungen des § 203 StGB möglich sein sollten:
Welche entspräche mit Blick auf die wirksame Erteilung der Offenbarungsbefugnis bzw. der Schweigepflichtentbindung den Wertentscheidungen des Grundgesetzes?
Wäre es womöglich wichtig, daß bei fortbestehender Normenunklarheit rasch Abhilfe im Gesetzestext geschaffen wird?
Mit freundlichen Grüßen
J. Hinz