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Frage von Wilfried M. •

Frage an Franz Schindler von Wilfried M. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Schindler,

in der Kommmentarliteratur gibt es zwei Antworten auf die Frage, wer einem gem. § 203 StGB Schweigepflichtigen die Offenbarungsbefugnis für Drittgeheimnissen erteiln kann.

Ihre Parteigenossin Zypries hat öffentlich mitgeteilt, sie "sehe nicht, dass dieser Streit in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Norm geführt hat" (1).

Möglicherweise liegt das daran, daß (Staats-) Anwälte heute die Auffassung vertreten, welche auch Frau Zypries (im Unterschied z.B. zu MdB Geis, CSU (2) zu teilen scheint, nämlich daß der Anvertrauende bzw. sonst das Geheimnis des Dritten Hinterbringende allein die Verfügungsberechtigung habe.

Da Sie als Familienrechtsanwalt Adressat des § 203 StGB sind und während Ihrer Tätigkeit auch Schriftsstücke von Sozialpädagogen (aus Jugendämtern) und psychologische Gutachten zu lesen bekommen, interessiert mich die Rechtsmeinung, welche Sie bei der Verfolgung der Rechtsinteressen Ihrer Mandanten zumal in Sorgerechtsstreitigkeiten zugrundelegen.

Denn es sind in solchen Schreiben oft Passagen zu finden, in denen ein Beteiligter mit höchst persönlichen Angaben über einen anderen (den Verfahrensgegner) zitiert wird.

Bei diesen Daten handelt es sich natürlich oft um Privatgeheimnisse des Dritten, der in die Offenbarung nicht eingewilligt hätte, wäre er gefragt worden. (Mitunter handelt es sich um bloße Gerüchte, was dem Geheimnischarakter keinen Abbruch tut, jedoch den Streit z.B. zwischen den sich scheidenden Eltern besonders schürt.)

Sähen Sie Ihren Mandanten dann als Opfer einer strafbaren Handlung oder sind Sie mit Zypries der -m.E. inakzeptablen- Auffassung, er müsse das gefälligst erdulden, da er in glücklichen Tagen sozusagen "dummerweise" seinem Ehepartner z.B. Einblick in intime Angelegenheiten gab?

Mit frdl. Gruß
W. Meißner

1) http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f236877.html#q236877
2) http://www.abgeordnetenwatch.de/norbert_geis-575-37585--f239281.html#q239281

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Meißner,

es freut mich, dass Sie an meiner Rechtsmeinung zur Bedeutung des § 203 StGB bei der Bearbeitung von Familienrechtsangelegenheiten interessiert sind. Ich werde Ihnen aber nicht den Gefallen erweisen, mich für die eine oder andere Position vereinnahmen zu lassen. Sie können aber davon ausgehen, dass ich in Familienrechtsangelegenheiten als Vertreter der Interessen eines oder einer der Beteiligten durchaus das Gesetz beachte.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Schindler, MdL
Rechtsanwalt