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Franz-Josef Holzenkamp
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Frage von Benjamin R. •

Frage an Franz-Josef Holzenkamp von Benjamin R.

Sehr geehrter Herr Holzenkamp,

Natürlich fände ich es durchaus verständlich, wenn diese Frage nicht ganz oben auf ihrer Agenda steht, aber meiner Meinung nach geht es bei diesem Thema um eines unserer Grundrechte - also ist es durchaus eine Frage die ein paar Minuten nachdenken wert ist.
Genau genommen geht es hier um die Vorratsdatenspeicherung, welche durch die Bundesregierung wieder ins Gespräch gebracht wurde. Die Grundfrage in dem ganzen ist doch eigentlich, was überwiegt. Die Freiheit aller Bürger, gerade in modernen Medien oder die Sicherheit. Bringt die Speicherung dieser Daten wirkliche Sicherheit? Es gibt keinen nachgewiesenen Nutzen einer VDS. Verbrechen können nicht verhindert werden, nur unter Umständen können sie dadurch besser aufgeklärt werden. (Wie man Anonym im Internet kommuniziert kann heute jedem 6. Klässler beigebracht werden). Aber die Freiheit der Bürger wird eingeschränkt! Ein falscher Klick könnte in weiter Zukunft staatliche Repressialien bringen. Dieses Gesetz dient, wenn überhaupt, der Aufklärung der Verbrechen, nicht aber der Prävention. Wenn die Strafe wichtiger wird als der Schutz, begeben wir uns auf einen gefährlichen Weg, das sind Merkmale eines Polizeistaats. Ebenso wird dieser Einschnitt in unsere Grundrechte im Eilverfahren "durchgeprügelt" - wir reden hier über Grundrechte!
Viele sagen, "Ich habe doch nichts zu verbergen" - Übersetzt heißt das so viel wie "Ich tue was von mir verlangt wird."
Das Internet muss frei bleiben, von totaler Reglementierung. Strafverfolgung - ja! Blinde Speicherung á la NSA, Generalverdacht? Nein.
Das Internet machte den arabischen Frühling, die Revolution in der Ukraine erst möglich. Wenn sich dank der VDS Journalisten, Blogger und ungescholtene Bürger nicht frei bewegen können, haben wir es geschafft - das Internet ist nicht mehr frei, die Presse ist nicht mehr frei, der Bürger ist nicht mehr frei.
Wie werden sie mich, ihren Wahlkreis und die Grundrechte bei dieser Entscheidung vertreten?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Ripken,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie Ihre Bedenken gegen die Vorschläge des Bundesjustizministeriums zur Vorratsdatenspeicherung äußern.

Für Ihre Sorge habe ich großes Verständnis, auch ich möchte nicht, dass meine persönlichen Daten systematisch erfasst und die Inhalte meiner Gespräche verwertet werden. Aber bei den jetzt auf dem Tisch liegenden Vorschlägen geht es hauptsächlich um Daten, die Telekommunikationsunternehmen heute schon für die Rechnungserstellung ihrer Kunden speichern. Erst wenn es einen Verdacht auf eine schwere Straftat gibt, kann ein Richter entscheiden, dass die Polizei diese Daten zur Aufklärung nutzen darf.

Dabei stimme ich Ihnen zu, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht in erster Linie der Prävention dient, sondern sie vor allem ein Instrument für die Aufklärung und bessere Ermittlung nach einer schweren Straftat ist. Dazu zählen beispielsweise terroristische Anschläge, Mord, Kinderpornografie oder Bandendelikte. Allerdings kann die Auswertung der Kommunikationsdaten die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzen, die Hintermänner, Gehilfen und ganze kriminelle Netzwerke zu ermitteln. Gelingen solche Ermittlungen, können auch weitere Straftaten verhindert werden.

Gemäß den vorgestellten Leitlinien von Bundesjustizminister Heiko Maas dürfen Telefon- und Internetdaten höchstens zehn Wochen gespeichert werden. Danach muss der Provider die Daten löschen. Standortinformationen von Handy-Gesprächen dürfen nur vier Wochen lang aufbewahrt werden, weil es sich hierbei um besonders sensible Daten handelt, mit denen man Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellen kann.

Ausdrücklich nicht gespeichert werden dürfen Kommunikationsinhalte, aufgerufene Internetseiten und Daten von Emaildiensten – an dieser Stelle kann ich Sie also beruhigen. Darüber hinaus dürfen Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern (Seelsorger, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Beratungsstellen für Betäubungsmittelabhängigkeit und Schwangerschaftskonflikte, Abgeordnete, Presse) nicht abgerufen werden. Auch Zufallsfunde unterliegen einem Verwertungsverbot.

Ferner sind die betroffenen Personen grundsätzlich vor dem Abruf der Daten zu benachrichtigen. Ist eine heimliche Verwendung nach gerichtlicher Prüfung ausnahmsweise zulässig, bedarf es einer nachträglichen Benachrichtigung, von der nur mit richterlicher Bestätigung abgesehen werden kann.

Sehr geehrter Herr Ripken, die Vorschläge stellen m.E. eine erste gute Diskussionsgrundlage dar, um zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen zu kombinieren. Die Koalition wird damit die Ziele der Verbrechensbekämpfung mit unseren hohen Datenschutzstandards in Einklang bringen. Die Freiheit des Einzelnen bleibt unangetastet. Entsprechend sind für alle Regelungen die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes oberste Richtschnur.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen meine Position verständlich machen und nahebringen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen mit einer Totalüberwachung oder blinden Speicherung überhaupt nichts zu tun haben.

Mit freundlichen Grüßen
Franz-Josef Holzenkamp