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Frank Kupfer
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Frage von Birgit F. •

Frage an Frank Kupfer von Birgit F.

Sehr geehrter Herr Kupfer,
in Ihrer Antwort vom 29. 07. 2014 auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Panther zum Thema Wasserentnahmeabgabe bestätigen Sie die aus Sicht der CDU richtige Erhebung dieser Abgabe. Sie begründen dies mit der Nutzung des Allgemeingutes Wasser und gleichzeitig soll damit sparsamer umgegangen werden.
Frage 1: Allgemeingut sind theoretisch nicht nur Wasser, sondern auch Sonne und Luft, wann wird das besteuert bzw. mit Abgaben belegt?
Frage 2: Wie soll eine Wasserwerksturbine mit Wasser sparsam umgehen, da sie daraus ihre Kraft bezieht und das Wasser in gleicher Menge wieder abgibt ?
Frage 3: Warum wird die Braunkohlenindustrie davon ausgeschlossen?
Frage 4: Welches Bundesland erhebt noch eine Abgabe?
Die Einspeisevergütungssätze sind nach Ihrer Aussage um 60 % gestiegen.
Frage 1: Wieviel % der sächsischen Wasserkraftanlagen betrifft das?
Frage 2: Wieviel Einspeisevergütung bekommen Windkraftanlagen bzw. Solaranlagen?
Mfg
Birgit Faber

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Antwort von
CDU

Frage 1: Allgemeingut sind theoretisch nicht nur Wasser, sondern auch Sonne und Luft, wann wird das besteuert bzw. mit Abgaben belegt?

Antwort: Die Aufhebung der bisherigen Befreiung der Wasserkraftnutzung von der Wasserentnahmeabgabe (wie Trinkwasser und Abwasser) begründet sich in der Pflicht zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Danach wird die Wasserkraftnutzung ausdrücklich als Wasserdienstleistung und nicht wie bisher dem weiteren Begriff der Wassernutzung eingestuft. Die Einführung der Wasserentnahmeabgabe zur Nutzung von Wasserkraft in Sachsen ist die Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben.
Mit der Wasserentnahmeabgabe werden Nutzer des Allgemeingutes „Wasser“, die damit einen privaten Vorteil erwirtschaften, angemessen an den Kosten zum Erhalt der Gewässer beteiligt.
Für die Nutzung von Sonnenenergie und Luft besteht keine Regelungspflicht.

Frage 2: Wie soll eine Wasserwerksturbine mit Wasser sparsam umgehen, da sie daraus ihre Kraft bezieht und das Wasser in gleicher Menge wieder abgibt ?

Antwort: Die Formel lautet: je höher die Fallhöhe, desto effizienter die Anlage, desto weniger WEA. Aufgrund der baulichen Unterschiede( insb. Fallhöhe und installierte Leistung) der Wasserkraftanlagen, lässt sich anhand der gezahlten Einspeisevergütung der Individuelle Abgabesatz errechnen. Als Kappungsgrenze (max. Belastung) sieht der Gesetzgeber 25 Prozent der Einspeisevergütung vor. Dies wirkt lenkend auf den Anlagenbetreiber, seine Anlage effizient zu betreiben um damit den Abgabesatz zu senken.

Frage 3: Warum wird die Braunkohlenindustrie davon ausgeschlossen?

Antwort: Die Braunkohleindustrie ist nur vom Tatbestand der Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird, befreit.

Frage 4: Welches Bundesland erhebt noch eine Abgabe?

Antwort: Wasserentnahmeabgabe erheben 13 Bundesländer (außer Bayern, Hessen und Thüringen).

Steigerung der Einspeisevergütungssätze um 60 % :

Frage 1: Wieviel % der sächsischen Wasserkraftanlagen betrifft das?

Antwort: Eine Auswertung der öffentlich zugänglichen EEG-Jahresabrechnung 2013 , http://www.50hertz.com/de/EEG/Veroeffentlichung-EEG-Daten/EEG-Jahresabrechnung , ergibt, dass im Jahr 2013 die Betreiber von 40 Anlagen, das sind ca. 13% der erfassten Anlagen mit Energieeinspeisung, die Höchstvergütung von 12,7 ct/kWh erhielten.
Da bisher eben erst diese Anzahl von Anlagen umweltgerecht mit Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen betrieben werden, besteht damit nach wie vor erheblicher Nachholbedarf zur umweltgerechten Nachrüstung von Wasserkraftanlagen, der gerade mit den aus der Wasserentnahmeabgabe erhobenen Einnahmen finanziert wird.

Frage 2: Wieviel Einspeisevergütung bekommen Windkraftanlagen bzw. Solaranlagen?

Antwort: Der anzulegende Wert für neue PV-Neuanlagen in der Direktvermarktung beträgt bei Inbetriebnahme im August 2014 je nach Größe und Art der Anlage zwischen 9,23 ct/kWh und 13,15 ct/kWh.
Der anzulegende Wert für neue Windanlagen an Land in der Direktvermarktung beträgt bei Inbetriebnahme im August 2014 (falls sie nicht der Übergangsregelung unterfallen) für mindestens 5 Jahre (abhängig von Standortqualität) ca. 8,9 ct/kWh, anschließend ca. 4,95 ct/kWh.

Weitere umfangreiche Informationen zur Wasserentnahme können über folgenden Link abgerufen werden: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6654.htm