Sehr geehrter Herr Bsirske, warum müssen Betriebsrentner weiterhin den Solidaritätszuschlag auf die bAv-Kapitalleistung zahlen?
Sehr geehrter Herr Bsirske,
warum müssen Betriebsrentner weiterhin den Solidaritätszuschlag auf die bAv-Kapitalleistung zahlen? Die Kapitalleistung wird nicht abwählbar statt der monatlichen Rente gezahlt (z.B. bei Montanunternehmen). Neben dem doppelten Krankenkassenbeitrag kommt zusätzlich durch die Einmalzahlung der Soli dazu. Die Abgabenlast ist je nach Kapitalleistung doch auch ohne Soli schon bei über 60%!
Mit freundlichen Grüßen
E.C.
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Unmut ist für mich nachvollziehbar. Es ist in der Tat so, dass eine Kapitalabfindung aus einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe versteuert werden muss, wenn die eingezahlten Beiträge nicht besteuert wurden. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs wird eine Einmalzahlung mit einem entsprechend hohen Steuersatz belastet.
Ob der Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, hängt von der Höhe der Einkommensteuer ab. Seit 2021 ist er nur noch zu zahlen, wenn die zu zahlende Einkommensteuer 16.956 Euro im Jahr übersteigt.
Wer den Betrag übersteigt, landet zunächst in einer Milderungszone, d.h. es wird nicht direkt der volle Soli fällig. Je höher das Einkommen, desto geringer fällt die Entlastung aus, bis am Ende 5,5 Prozent der Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag gezahlt werden müssen. Rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler*innen, die bisher mit dem Soli belastet waren, werden heute vollständig von der Zahlung befreit und weitere 6,5 Prozent zahlen weniger als vorher.
Durch die Koppelung an die progressive Einkommensteuer ist der Solidaritätszuschlag ab einem bestimmten Einkommen auch bei hohen Einmalauszahlungen, wie einer Kapitalabfindung, zu zahlen. Dies entspricht grundsätzlich dem Leistungsfähigkeitsgedanken in der Einkommensbesteuerung. Da eine ungemilderte Einkommensteuer bei im Voraus nicht vorgesehenen Kapitalabfindungen jedoch im Sinne der Leistungsfähigkeit zu ungerechten Ergebnissen führen kann, kommt für solche Zahlungen gegebenenfalls eine steuerliche Vergünstigung in Betracht. Sofern kein Wahlrecht zur Kapitalabfindung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde, besteht - unabhängig von der Frage des Solidaritätszuschlags – grundsätzlich die Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung von außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG. Diese Regelung kann je nach Einzelfall zu einer verringerten Einkommensteuerlast und somit auch einem geringeren Solidaritätszuschlag führen. Ob diese Regelung in Ihrem Fall zu einer günstigeren Besteuerung führt, können wir leider nicht sagen, da dies sehr von Ihren anderen Einkünften abhängt. Eine Überprüfung kann jedoch sinnvoll sein.
Herzliche Grüße
Frank Bsirske