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Frank Bsirske
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Kathleen R. •

Sehr geehrter Herr Bsirske, Warum dürfen Ex-Abgeordnete einen sogenannten Ehemaligenausweis für den Bundestag beantragen? Sie sind doch nicht mehr als Abgeordnete beauftragt…

Sie sind ausgeschieden, das heißt, sie haben kein Recht mehr, dort tätig zu sein. Ich darf ja auch nicht einfach Zugang zu meiner alten Arbeitsstelle bekommen, wenn ich dort nichts mehr zu suchen habe. Der eigentliche Abgeordnetenauftrag gehört aus meiner Sicht auch ordentlich beendet; wozu gibt es sonst überhaupt neue Abgeordnete. Das duftet unangenehm nach Lobbyismus und zeugt von einer extremen und zu weit gefassten Auslegung des Abgeordnetenrechts. Mal ganz abgesehen von dem bürokratischen Aufwand, der noch dahinter steckt und Geld kostet. Wie lange ist so ein Ehemaligenausweis gültig und wie oft darf er beantragt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.  

Ich verstehe, dass dieses Thema Diskussionen auslöst und dass die Regelung um Ehemaligenausweise kritisch betrachtet werden kann. Lassen Sie mich versuchen, einige der Hintergründe zu erklären.

Der sogenannte Ehemaligenausweis dient nicht dazu, ehemaligen Abgeordneten Einflussmöglichkeiten oder Privilegien zu gewähren. Vielmehr ist er ein Instrument, um einen gewissen Austausch zwischen ehemaligen und aktuellen Mandatsträger*innen zu erleichtern. Viele ehemalige Abgeordnete bleiben nach ihrer Parlamentszeit gesellschaftlich und politisch aktiv, sei es in Stiftungen, Vereinen oder anderen Bereichen des öffentlichen Lebens. Der Zugang zu den Bundestagsgebäuden über diesen Ausweis ermöglicht es, weiterhin an politischen Veranstaltungen oder Diskursen teilzunehmen, die oft im Parlament stattfinden.

Wichtig ist, dass der Ehemaligenausweis keinen uneingeschränkten Zugang gewährt. Ex-Abgeordnete haben damit beispielsweise keinen Zutritt zu sensiblen oder vertraulichen Bereichen des Bundestages. Es handelt sich lediglich um einen pragmatischen Zugangsausweis, der ausdrücklich nicht dazu gedacht ist, den Einfluss der ehemaligen Mandatsträger*innen auf die Arbeit der aktuellen Abgeordneten zu verstärken.

Ein solcher Ausweis ist in der Regel auf fünf Jahre befristet und kann auf Antrag erneuert werden. Das heißt, ehemalige Abgeordnete können diesen mehrfach beantragen, solange sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wie etwa die frühere Mitgliedschaft im Bundestag. Der bürokratische Aufwand und die Kosten für die Ausstellung sind gering und stehen in keinem Verhältnis zu der Möglichkeit, den politischen Dialog zu fördern.

Zu Ihrem Vergleich mit anderen Arbeitsstellen: Es gibt in einigen Bereichen durchaus Regelungen, die auch ehemaligen Mitarbeitenden einen zeitweisen Zugang ermöglichen – etwa in Universitäten, Verbänden oder auch bei Unternehmen, wenn ehemalige Mitarbeitende für spezielle Aufgaben oder Expertise weiterhin einbezogen werden. Es geht hier also um die Fortführung eines konstruktiven Austauschs und nicht um die Beibehaltung eines Mandats.

Ich verstehe jedoch Ihre Sorge, dass dies als eine zu weit gefasste Regelung oder als ein Signal von Lobbyismus interpretiert werden könnte. Solche Regelungen sollten daher immer kritisch geprüft und, wenn nötig, weiterentwickelt werden, um sicherzustellen, dass sie transparent und zweckmäßig bleiben.

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