Wie stehen Sie persönlich zu einem bayerischen Informationsfreiheitsgesetz und wieso hat die CSU seit 2001 zwölf Initiativen für die Schaffung eines solchen Gesetzes blockiert?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Arbeit als Landtagsabgeordneter des Stimmkreises Bayreuth!
Dem Informationsrecht und -interesse der Bürgerinnen und Bürger wird im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) bereits umfassend Rechnung getragen. Die mit dem Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene, heute in Art. 39 BayDSG verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts stärkt die Transparenz öffentlicher Verwaltung und damit die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerinnen und Bürger verfügen somit gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten. Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und keine Ausschlussgründe vorliegen, besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht. Dieser Anspruch umfasst nicht nur ein Recht auf eine Auskunftserteilung in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde, sondern auch in Form der Akteneinsicht oder auch durch die Übersendung von Kopien.
Der Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem in Art. 39 BayDSG kodifizierten Auskunftsanspruch somit keinen Mehrwert bieten. Die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene sehen allesamt Ausnahmebestimmungen vor, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Entsprechende Ausnahmebestimmungen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter müsste auch ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz bereithalten, so dass ein völlig voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht begründbar wäre. Zudem relativieren diese Gesetze durchgängig den Schutz personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Häufig enthalten sie auch Vorschriften, die in der Sache einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen. Genau diese Nachteile vermeidet das Recht auf Auskunft in Art. 39 BayDSG, während es gleichzeitig gewährleistet, dass dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage somit beantworten!
Mit herzlichen Grüßen
Franc Dierl, MdL