Frage an Florian Hahn von Monika B. bezüglich Naturschutz
Sehr geehrter Herr Hahn,
Wie Sie als Abgeordneter aus der Region sicher wissen, hat ein Unternehmer einen Antrag auf Kiesabbau im Gemeindegebiet von Höhenkirchen gestellt und mehrere örtliche Bauern gefunden, die willens sind, dafür ihre Flächen zu verpachten.
Die aktuell in Frage stehende Fläche liegt neben dem Gewerbegebiet MUNA/ Wächterhof, wobei einige Wohnhäuser wenige Meter von der geplanten Zufahrtsstraße entfernt sind. Viele Einwohner aus Höhenkirchen und Hohenbrunn haben massive Bedenken (Verkehr, Lärm, Landschaftsbild, Risiken für Trinkwasser durch geplante Verfüllung der Grube), die auch fraktionsübergreifend vom Gemeinderat geteilt werden. Die Möglichkeiten der Gemeinde / des Landratsamtes, das Vorhaben abzulehnen, scheinen jedoch begrenzt, bedingt durch die gesetzliche Privilegierung des Kiesabbaus.
Meine Frage nun an Sie: Wie stehen Sie / Ihre Fraktion zur aktuellen Privilegierung des Kiesabbaus? Werden Sie hier Initiativen starten, um diese abzuschaffen/ einzuschränken (bzw haben Sie hier evtl schon Schritte unternommen)?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Viele Grüße,
Monika Baumgarth
Sehr geehrte Frau Baumgarth,
meine Kollegin Kerstin Schreyer MdL, die zuständige Staatsministerin für Bau und Verkehr in Bayern, hat Ihnen hierzu bereits geantwortet. Ich unterstreiche nochmal ihre Aussage:
Die von Ihnen angesprochene Privilegierung des Kiesabbaus im Baurecht hängt mit der Systematik des Baugesetzbuches, einer bundesgesetzlichen Vorschrift, zusammen. Für den sog. Außenbereich sieht das Baurecht nämlich vor, dass dieser als Rückzugsort für Mensch und Natur grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist und insbesondere nur solche Vorhaben dort verwirklicht werden sollen, die sich „naturgemäß“ dort befinden. Diese Vorhaben werden als „privilegierte Vorhaben“ bezeichnet. Der Kiesabbau muss zwingend im Außenbereich stattfinden, da er naturgemäß nicht in bebauten und bewohnten Gebiet stattfinden kann. Das heißt aber nicht, dass ein privilegiertes Vorhaben in jedem Fall zulässig ist. Ein solches ist nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange z.B. des Natur-, Umwelt- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Diese Frage wird auch im vorliegenden Fall vom zuständigen Landratsamt geprüft. Insgesamt stellt die Regelung eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Interessen sicher. Daher wird auch keine Änderung dieser bundesrechtlichen Vorschriften angestrebt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Hahn MdB