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Frage von Eberhard F. •

Frage an Florian Graf von Eberhard F. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Graf,

Berlin hat ein Landes-Immissionschutzgesetz, dass bestimmt, dass es an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten ist, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
Nach § 11 dieses Gesetzes können für öffentliche Veranstaltungen im Freien in Ausnahmefällen Genehmigungen erteilt werden.
Die Genehmigung muss entsprechend der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (VeranstLärmVO) von den Umweltämtern Bescheidet werden.
Der Zweck dieser Verordnung soll es sein, insbesondere die Anwohner sowie die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch öffentliche Veranstaltungen im Freien verursacht werden, zu schützen.
Die Verordnung macht für störende Veranstaltungen aber keinerlei Unterschied zwischen Werktagen und Sonn- bzw. Feiertagen.
Nach meinen Beobachtungen nimmt die Zahl der lärmintensiven Veranstaltungen zu, die die Sonn- und Feiertagsruhe nicht beachten müssen. Die im Gesetz vorgesehene Ausnahmemöglichkeit wird teilweise sehr weit ausgelegt.
Die Zunahme von kulturellen Veranstaltungen (auch lärmintensiven) ist, nach Aussagen wichtiger Politiker, auch gewollt, um Berlin als attraktiven Standort (auch für Touristen) weiter zu etablieren und so Einnahmen zu generieren. Das Interesse von Anwohnern nach Nacht- und Sonntagsruhe wird oft hintenan gestellt.
Ich sehe bei dieser Politik die Gefahr einer „Ballermanisierung“ Berlins, bzw. bestimmter Stadtteile.
Was werden Sie und Ihre Partei tun, um die Sonntagsruhe von Anwohnern zu schützen? Werden Sie die VeranstLärmVO dahingehend ändern, dass der Schutz der Anwohner verbessert wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 LImSchG Bln sind immer sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls durch die zuständige Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Diese hat jeweils zu prüfen, ob die Genehmigung der Veranstaltung unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. In die Abwägung hat sie neben der Bedeutung der Veranstaltung für die Stadt Berlin sowohl in kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ebenfalls das Interesse von Anwohnern nach Nacht- und Sonntagsruhe einzubeziehen. Eine generelle Aussage über die Genehmigungsfähigkeit von kulturellen Veranstaltung kann daher nicht getroffen werden.

Der Schutz der Berliner Bevölkerung ist jedoch auch ein wichtiges Anliegen der CDU. Außerdem ist er für die Attraktivität der Stadt ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Klar ist auch, dass der Ausnahmecharakter des § 11 LImSchG Bln gewahrt werden muss. Daher unterstützen wir eine Überprüfung der Genehmigungspraxis des § 11 LImSchG Bln um zu evaluieren, in welchen Gebieten es zu einer unzumutbaren Häufung von lärmintensiven Veranstaltungen kommt, um daraus die richtigen Schlüsse ziehen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Florian Graf