Frage an Evelyne Gebhardt von Jens M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
Sie haben den Änderungsvorschlag Nr. 181 zur neuen Telekom-Richtlinie (Dokument A6-0318/181) im Namen der PSE-Fraktion mit initiiert.
Ist Ihnen bewußt, daß der (angenommene) Änderungsvorschlag eine private Vorratsdatenspeicherung erlaubt und somit einen erheblichen Einschnitt in die Bürgerrechte bedeutet (man denke nur an den jüngsten Telekom-Skandal)?
Da der Änderungsvorschlag mit keinerlei Begründung versehen ist und auch keine Erwägungsgründe in die geänderte Richtlinie einfügt: Was war der Anlaß für diesen Änderungsvorschlag, und wie können Sie ihn rechtfertigen?
Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der von ihnen angesprochene Änderungsantrag 181 zur E-Privacy-Richtlinie erlaubt innerhalb eines eng gesteckten Rahmens die Verarbeitung von Verkehrsdaten durch Dritte, z.B. durch Sicherheitsfirmen, die das Netzwerk einer Firma durch eine Firewall absichern. Dies ist bereits heute auf Grundlage der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG möglich. Der Änderungantrag 181 erlaubt nichts, was nicht auch heute schon legal wäre.
Ursprünglich hatte die liberale ALDE-Fraktion einen Änderungsantrag durchgesetzt, der für mich und meine Fraktion völlig unakzeptabel war. Diesem Antrag zu Folge wäre "jeder natürlichen und juristischen Person" erlaubt gewesen, Verkehrsdaten zu verarbeiten, wenn dies der Sicherheit dient.
Meine Fraktion hat diesen Antrag von Beginn an abgelehnt, hatte aber die Zustimmung der Liberalen und Konservativen, die eine Mehrheit im Europäischen Parlament haben.
So waren wir gezwungen einen Kompromis zu suchen. Der Änderungsantrag 181 ist ein solcher Kompromiss, den wir in Zusammenarbeit mit dem obersten europäischen Datenschutzbeauftragten (European Data Protection Supervisors) erarbeitet haben. Der Änderungsantrag definiert den Sicherheitsbegriff deutlich enger ("Netz- und Informationssicherheit") und stellt klar, dass die juristische Verantwort beim "data processor", d.h. der juristischen Person, die die Daten sammelt, liegt. Der Antrag ist damit entscheidend entschärft. Außerdem haben wir an anderer Stelle klar gemacht, dass Untersuchungen in diesem Bereich nur durch richterlichen Beschluss möglich sind.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Evelyne Gebhardt