Frage an Evelyne Gebhardt von Gunnar H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
zur Zeit wird in der Politik erneut über eine mögliche Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung diskutiert. Es sollen zahlreiche Daten über Passagiere von Flügen in die EU und aus der EU heraus gespeichert werden. Die Mitgliedsstaaten der EU sollen solche Daten auch bei Flügen innerhalb der EU erheben dürfen. Die gespeicherten Daten sollen erst nach zwei Jahren anonymisiert werden.
Meiner Meinung nach entbehrt dieser Vorschlag jeder Verhältnismäßigkeit. Datenschutz ist ein Grundrecht (sowohl im deutschen, wie auch im europäischen Recht), das hier unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Wie stehen Sie zu diesem Vorschlag? Werden Sie ihn - wie zuvor bei der Weitergabe von Fluggastdaten an die USA - ablehnen? Wenn nein, warum nicht?
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Herr Hartung,
den derzeitigen Entwurf der Europäischen Kommission über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität in seiner jetzigen Form lehne ich ab. Grundsätzlich begrüße ich zwar eine einheitliche und zentrale Erfassung von Flugpassagierdaten auf europäischer Ebene zu diesem Zweck. Dies ist der Entwicklung unterschiedlicher, nationaler PNR-Systeme eindeutig vorzuziehen.
Im vorliegenden Entwurf halte ich den Eingriff in die Rechte der Bürger und Bürgerinnen, insbesondere ihr Recht auf Datenschutz und Privatschutz sowie des Diskriminierungsverbots, für unangemessen.
Dies gilt insbesondere für folgende Bestimmungen des Vorschlags:
- Die vorgesehene Datenspeicherfrist von fünf Jahren halte ich für unverhältnismäßig lange.
- Im Vorschlag finden sich im Bereich der Übermittlung von Daten durch die Fluggesellschaften zu weitreichende Formulierungen, die eine potenzielle Gefahr unmittelbarer Diskriminierung darstellen können.
- Diskriminierungsgründe nach Artikel 21 der Grundrechte-Charta sind nicht abschließnend aufgeführt.
- Der Vorschlag verstößt meiner Ansicht nach gegen Art. 52 der Grundrechte-Charta, weil keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für den Eingriff vorliegt.
- Der Vorschlag enthält die Regelung, dass Mitgliedstaaten "nicht ganz so schwerwiegende Straftaten" vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnehmen dürfen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass "weniger schwerwiegende Straftaten vom Geltungsbereich der Richtlinie betroffen sein können.
Darüber hinaus halte ich die Weitergabe von PNR-Daten an Drittstaaten für fragwürdig, wenn diese sich nachweislich nicht an die Datenschutzstandards der Europäischen Union halten oder entgegen den getroffenen Abkommen personenbezogene Daten verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Evelyne Gebhardt