Frage an Evelyne Gebhardt von Thorsten J. bezüglich Europapolitik und Europäische Union
Sehr geehrte Frau Gebhardt,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 24.05. zur Straffreiheit von EU-Beamten bei Korruption.
Aufgrund Ihrer Antwort habe ich zwei Fragen:
1. Können Sie mir erklären, warum EU-Beamte im Gegensatz zu Ihren nationalen Kollegen überhaupt Immunität besitzen?
2. Die von Ihnen angesprochene mögliche strafrechtliche Verfolgung von EU-Beamten gilt nur bei bei Streitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten sowie bei der Haftung gegenüber der Union aber nicht im Verhältnis zu den Bürgern der Union - auch dies ist anders als bei den nationalen Kollegen. Wieso gibt es auch hier für die EU-Beamten im Vertrag von Lissabon Sonderregeln im Vergleich zu nationalen Regeln?
MfG
Thorsten Jakubowski
Sehr geehrter Herr Jakubowski,
da liegen Sie falsch. Richtig ist, dass die Immunität der Beamten der EU nach Art. 17 des von Ihnen genannten Protokolls aufgehoben werden muss, wenn dies von den Justizbehörden eines Mitgliedslandes beantragt wird. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass ein Bürger gegen einen Kommissions-Beamten vor einem deutschen Gericht klagt. Wie ich Ihnen bereits am 24. Mai 2009 geschrieben habe, wurde die Immunität in allen mir bekannten derartigen Fällen aufgehoben.
Sie behaupten nun, die Immunität würde nur bei Streitigkeiten zwischen der Union und ihren
Bediensteten aufgehoben. Das ist deshalb falsch, weil für diese Fälle laut Art. 11 des Protokolls überhaupt keine Immunität besteht.
Mit freundlichen Grüßen,
Evelyne Gebhardt