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Evelyne Gebhardt
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Frage von Thorsten J. •

Frage an Evelyne Gebhardt von Thorsten J. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Gebhardt,

ich habe zwei Fragen zum Vertrag von Lissabon, dem Sie zugestimmt haben.

Der Vertrag von Lissabon enthält ein Protokoll, durch das Bedienstete und Beamte der EU im Unterschied zu ihren nationalen Kollegen in den Mitgliedsstaaten vor Strafverfolgung geschützt sind. Art. 11 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union entlässt EU-Beamte aus der Gerichtsbarkeit bezüglich ihrer Amtshandlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Das gilt auch nach Beendigung der Amtstätigkeit. Dieses Protokoll stammt aus dem Jahre 1965 und hat – bis auf sprachliche Anpassungen – unverändert Eingang in den Vertrag von Lissabon gefunden. Lediglich bei Streitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten sowie bei der Haftung gegenüber der Union kann dieses Prinzip durchbrochen werden, nicht aber im Verhältnis zu den Bürgern der Union.

Straffreiheit der EU-Beamten für Korruption erhält damit quasi Verfassungsrang. Ich habe deshalb zwei Fragen an Sie:

1. Ist korruptes Verhalten von EU-Beamten aus Ihrer Sicht so belanglos, dass es strafrechtlich nicht sanktioniert werden sollte und diese Straffreiheit zudem quasi Verfassungsrang erhält?
2. Wenn korruptes Verhalten von EU-Beamten aus Ihrer Sicht doch strafrechtlich sanktioniert werden sollte, wieso haben Sie dann dem Vertrag von Lissabon zugestimmt und nicht darauf bestanden haben, dass dieses Protokoll vor Ihrer Zustimmung aus dem Vertrag entfernt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Jakubowski,

das von Ihnen genannte Protokoll enthält auch Artikel 17, der die Aufhebung der Immunität der Beamten regelt. Nationale Gerichte können bei der Europäischen Kommission die Aufhebung der Immunität eines ihrer Beamten beantragen. Laut Auskunft der Europäischen Kommission gab es in den Jahren 2002 bis 2005 16 derartige Anträge; die Kommission habe diesen Anträgen in allen 16 Fällen stattgegeben. Wenn die Kommission die Aufhebung der Immunität verweigert, kann diese Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Evelyne Gebhardt