Portrait von Eva Steininger-Bludau
Eva Steininger-Bludau
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Eva Steininger-Bludau zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Günter E. •

Frage an Eva Steininger-Bludau von Günter E. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Steiniger-Bludau, MdL

Erhöhung der monatlichen Vergütung für die NRW-Landtagsabgeordneten von 1614€ auf 2114€ für das Versorgungswerk. Dies entspricht von 2005 bis 2012 eine Erhöhung von 31%.
Bei die BfA betrug die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags 7,7% von 2005 bis 2012 monatlich von 507€ auf 546€ in der höchsten Beitragsklasse Für die Abgeordneten sollte die Erhöhung des Zuschuss max ähnlich sein. Der Zuschuss ist sowieso mehr als 3 mal so hoch.

Wie stimmen Sie ab?

MfG. Günter Egert

Portrait von Eva Steininger-Bludau
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Egert,

ich danke Ihnen für Ihre Mail. Sie wenden sich darin gegen die vorgeschlagene Änderung des Abgeordnetengesetzes.
Ich möchte Ihnen dazu gerne einige Erläuterungen geben.
NRW hat Modellcharakter mit dem System seiner Regelung der Abgeordnetenbezüge. Denn in NRW zahlen die Abgeordneten selbst für ihre Altersversorgung ein, in NRW gibt es keinerlei steuerfreien Pauschalen, sondern sie weisen jeden ausgegeben Cent nach, bestreiten ihre Aufwendungen wie z. B. das Wahlkreisbüro aus ihren Bezügen, kommen für ihr Arbeitsmaterial auf und versteuern wie FreiberuflerInnen nach den geltenden Steuersätzen und Richtlinien.
Im Jahr 2005 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen diese grundlegende Reform des Systems der Abgeordnetenbezüge einstimmig beschlossen. Diese Reform gilt als vorbildlich, setzt sie doch den Vorschlag einer unabhängigen Kommission um.

Sie hatte drei wesentliche Ziele:
-Transparenz der Abgeordnetenbezüge,
-Gleichstellung mit allen Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern und
-Sicherstellung einer dem Amt angemessenen Bezahlung.
Um diese Ziele zu erreichen, wurden nicht nur die Privilegien steuerfreier Pauschalen konsequent abgeschafft und das volle Einkommen der der Versteuerung unterworfen.
Zudem wurde die bisherige staatliche Altersversorgung abgelöst durch ein Versorgungswerk, in das die Abgeordneten Pflichtbeiträge zu leisten haben. Damit wurde und wird eine eigenständige Altersversorgung durch die Abgeordneten selbst aufgebaut. Auch die Abgeordneten, die noch in der Phase der alten Regelungen in den Landtag kamen, zahlen jetzt die Pflichtbeiträge, obwohl sich ihre Ansprüche dadurch nicht weiter aufbauen. Sie profitieren in ihrer Altersversorgung auch nicht mehr von einer Erhöhung der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk. Diese Solidarität von Abgeordneten, die schon lange dem Parlament angehören, sorgt somit zusätzlich für die Zukunftssicherung des Versorgungswerks.

Mit der Reform zu lösende Fragen
Bei der Umsetzung der Diätenreform 2005 waren zwei wesentliche Aspekte noch nicht abschließend zu beurteilen:
1. Wie können in einem transparenten Verfahren die Anpassungen der Bezüge erfolgen?
2. Reicht der verbindlich für das Versorgungswerk vorgesehene Betrag zur Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung aus?

Die erste Frage konnte bereits in der 14. Wahlperiode durch die Neufassung des § 15 AbgG NRW und einer absolut transparenten Aufschlüsselung der Veränderungsbeträge gelöst werden. Es wurde ein Index eingeführt, nach dem sich die Anpassungen berechnen. Maßstab für die Anpassung sind u.a. die jährlichen Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen, die Veränderungsrate der Renten, des Arbeitslosengeldes II und der Sozialhilfe sowie des Verbraucherpreisindexes.
Zur Beantwortung der zweiten Frage (Angemessenheit der Versorgung) mussten die Erfahrungen des Aufbaus des Versorgungswerks und der Entwicklung der Ergebnisse innerhalb der ersten Legislaturperiode des neuen Abgeordnetenrechts ausgewertet werden. Dabei hat sich herausgestellt, dass der ursprünglich für die Altersvorsorge vorgesehene und unmittelbar an das Versorgungswerk weitergeleitete Betrag nicht zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge ausreicht.
Dies soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf korrigiert werden, ohne dass die vorbildlichen Grundlagen der Diätenreform in Frage gestellt werden.

Das Achte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes sieht deshalb folgende Lösung vor:
- Der Anteil der Abgeordnetenbezüge, die der Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dient, wird separat ausgewiesen.
Dies dient der Transparenz und dem Nachweis, dass es nicht um die Erhöhung von aktuellen Bezügen geht, sondern die komplette Erhöhung zur Sicherung der Versorgung im Alter der Abgeordneten und deren Hinterbliebenen dient. Tatsächlich werden die Abgeordneten bei Annahme des Gesetzes je nach steuerlicher Einzelbetrachtung zwischen 60 und 200 Euro weniger Netto im Monat haben.
- Der Beitrag für die Altersvorsorge der Abgeordneten wird um 500 € im Monat erhöht.
Ein Kernelement der Diätenreform war, wie schon ausgeführt, der Wegfall der staatlichen Altersversorgung und deren Ersatz durch ein eine aus eigenen Beiträgen finanzierte Altersversorgung. Wie bei der Bemessung der Abgeordnetenbezüge ist bei der Altersvorsorge darauf zu achten, dass Abgeordnete angemessene Leistungen erhalten. Dies ist auch verfassungsrechtlich geboten. Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Bezüge der Abgeordneten ihre Freiheit und Unabhängigkeit gewährleisten. Deshalb müssen die Bezüge eines Vollzeitparlamentariers eine Amtsführung gestatten, die der Bedeutung des Mandats entspricht.
Die Diätenreform in NRW hat die Abgeordneten aus der sehr hohen staatlichen Versorgung in ein eigenständiges Versorgungswerk überführt. Die Altersbezüge müssen daher auch auf reduziertem Niveau mit der Versorgung anderer Parlamentarier vergleichbar bleiben.
Gestatten Sie mir, die Vergleiche dazulegen.
Das Durchschnittsalter der Abgeordneten in NRW liegt bei 49 Jahre, die durchschnittliche Verweildauer bei zwei Wahlperioden (=10 Jahre). Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht an diesem Beispiel die Wirkung dieser Gesetzesänderung. Das Versorgungsniveau sinkt bis 2026, dem zu Grunde gelegten Renteneintrittsalter im Beispiel, auf etwa die Hälfte des alten Niveaus vor der Diätenreform. Nur durch die vorgesehene Erhöhung um 500 € wird ein Versorgungsniveau von etwa 60 % der Altersbezüge vor der Diätenreform in NRW und dem anderer Landtage und des Bundestages erreicht, das angestrebt war.

Leistungen an MdL bei Eintritt mit 49 J, 2 WP, Rente mit 65 J
..NRW altes Recht..........Neues Recht...................Neues Recht.........
(ohne Diätenreform).......................................mit Anhebung um 500 €
........2.588,- €......................1.251,- €.........................1.573,- €................
........entspricht....................entspricht.......................entspricht..............
........100,00%......................48,34%...........................60,78%..................

Bei früherem Renteneintritt erfolgen entsprechende Kürzungen.

Damit bleibt NRW weiter deutlich hinter den anderen Parlamenten zurück. Kein/e Abgeordnete/r in NRW erhält mehr als vergleichbare ParlamentarierInnen in Ländern und Bund. Auch das Niveau der früheren staatlichen Versorgung wird nicht annähernd erreicht.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge dienen auch die folgenden Hinweise:
- Im Land NRW mit ca. 18 Millionen EinwohnerInnen kommen auf einen/eine Abgeordnete/n je 98.745 EinwohnerInnen. Im Bundesvergleich der Landtage ist das der größte Wert.
- Der gesamte Haushalt des Landtags kostet jeden Bürger in NRW im Jahr 5,68 €, verglichen mit beispielsweise 8,46 € in Bayern oder 8,03 € in Hessen (jeweils Haushalte 2011).
Eine weitere Einordnung der Höhe der Beträge, sowohl des Grundbetrags wie auch der Altersversorgung bietet zu dem der Vergleich mit kommunalen Wahlbeamten. Auch kommunale WahlbeamtInnen werden auf Zeit bestellt.
BürgermeisterInnen erhalten ab einer Gemeindegröße von 10.001 EinwohnerInnen eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppen ab B3. Beigeordnete werden ab 30.001 EinwohnerInnen ab B2 (Grundbesoldung: 6380.77 €) eingruppiert Die DirektorIn des Landschaftsverbandes ist mit B8 einzugruppieren, LandesrätInnen bei B6. Insgesamt können Kommunale WahlbeamtInnen je nach Aufgabenzuschnitt bis zu B11 (Grundbesoldung: 11524.40€) erhalten.
Nach 8, respektive 10 Jahren steht Ihnen eine Altersversorgung in Höhe von 35% (Mindestsatz) zu. Das macht z. B. für die Besoldung B2 einen Betrag von 2274 € aus.

Ergänzend sei darauf hingewiesen: Die geplante Anpassung der Pflichtbeiträge für die Abgeordneten führt nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Haushaltsplans des Landtags, sondern wird aufgrund von Minderausgaben an anderer Stelle des separaten Haushaltsplans des Landtags finanziert, also auch nicht aus Fachhaushalten.
Das Gesetzgebungsverfahren stellt sicher, dass Raum für eine intensive Debatte im Landtag und in der Öffentlichkeit bleibt: Nach der 1. Lesung des Gesetzentwurfs am 8. Dezember erfolgt eine Überweisung an den Hauptausschuss, in dem eine vertiefte Diskussion ermöglicht wird. Der Beschluss erfolgt wie bei allen Gesetzen erst in der zweiten oder gegebenenfalls in einer dritten Lesung im Plenum des Landtags.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Steininger-Bludau