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Erwin Rüddel
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Frage von Michael U. •

Frage an Erwin Rüddel von Michael U. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Rüddel,

ich habe eine Frage zur Doppelverbeitragung der Direktversichungen.
Ich habe meine Direktversicherung zu 100% aus eigenen Beiträgen aus meinem Nettoeinkommen finanziert. D.h. Steuern und Sozialabgaben habe ich in der Sparphase geleistet. Nach Meinem Verständnis handelt es sich bei dem angesammelten Kapitalstock in der Lebensversicherung um mein Eigentum. Eine Verzinsung hat, auf Grund der Null-Zins Politik der EZB, ja kaum noch stattgefunden. Darf der Staat auf mein Eigentum, die Kapitallebensversicherung, erneut mit 19% Krankenkassenbeiträgen zugreifen, und wenn ja, warum? Bitte keine Begründung, die da lautet, die Karlsruher Richter sagen das wäre rechtens. Gibt es in Deutschland einen Art. 14 GG oder nicht mehr?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie Sie in Ihrer Anfrage richtig erläutern, sind Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sowie andere mit der Rente vergleichbare Einnahmen bzw. Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V seit 2004 beitragspflichtig. Der Unmut der Betroffenen über diese Regelung ist gut nachvollziehbar. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist deswegen an einer Lösung interessiert.
Wie Sie der Presseberichterstattung entnehmen konnten, hat die Christlich Demokratische Union auf ihrem Bundesparteitag in Hamburg einen entsprechenden Antrag beschlossen. Wir befassen uns in intensiven Gesprächen mit der Frage, ob und wie wir gegebenenfalls Veränderungen vornehmen können. Bundesgesundheitsminister Spahn MdB hat einen Vorschlag vorgelegt. Bislang ist keine Einigung darüber erfolgt, wie die beträchtlichen Mindereinnahmen für die Solidargemeinschaft der Versicherten aufgefangen werden können.
Ein seriöser Vorschlag für eine Gegenfinanzierung bleibt die zwingende Voraussetzung dafür, dass wir eine Änderung vornehmen können: Schließlich nimmt die GKV jährlich rund 5,8 Mrd. Euro aus der Verbeitragung von Versorgungsbezügen der versicherungspflichtigen Mitglieder ein. Der größte Teil hiervon geht auf Beiträge für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zurück. Eine komplette Rückabwicklung des GMG würde rund 40 Mrd. Euro kosten und hätte jährliche GKV Mindereinnahmen von knapp drei Mrd. Euro im Jahr zur Folge. Diese Einnahmeausfälle wären durch andere Versicherte - und zwar auch von jenen mit gegebenenfalls geringeren Einnahmen - mit auszugleichen oder durch das Absenken des Leistungsvolumens zu kompensieren. Beides würde wiederum zu Belastungen anderer Versicherter führen. Auch hier bedeutet das, dass damit zwangsläufig auch die künftigen Generationen zusätzlich belastet würden - sie müssten nämlich diese Einnahmeausfälle tragen. Eine Halbierung der Beiträge auf Betriebsrenten würde daher für die Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung jährlich allein rund 2,9 Mrd. Euro weniger Einnahmen bedeuten. Diese Mindereinnahmen hätten dann alle Versicherten zu verkraften, die dann entsprechende Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen zu tragen hätten. Das möchte ich - gerade auch mit Blick auf Versicherte mit niedrigem Einkommen - nicht. Deswegen haben wir gegenüber dem Bundesfinanzminister deutlich gemacht, dass die Einnahmeausfälle aus Steuermitteln ausgeglichen werden müssten.
Auch wenn Sie darum gebeten haben, dass ich nicht mit dem Verweis auf die Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht antworte, bleibt das bei Ihrer Fragestellung nicht aus.
Die Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge wurde als verfassungsgemäß bestätigt und festgehalten, da die Maßnahme zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke erforderlich und für die betroffenen Rentner zumutbar war (grundlegend siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06).

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Rüddel MdB

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