Frage an Erwin Rüddel von Kai E.
Sehr geehrter Herr Rüddel,
Ich bitte darum ihr Votum in diesem Falle (´Neubausubventionen für Atomkraftwerke in der EU´) genauer zu erläutern. Ist dies so ausgefallen weil:
Fraktionszwang herrschte?
Es ein Antrag der Linke war?
Weil Sie dies so befürworten?
Ich darf daran erinnern, dass sich die Subventionen alleine für Hinkley Point C auf mindesten 22 Mrd Euro belaufen. Eine garantierte Einspeisevergütung von 11 Cent auf 35 Jahre inkl. Inflationsausgleich verzerrt massiv den Markt und ist ein Dolchstoss in den Rücken der Unternehmen welche im Bereich EE aktiv sind. Dass dadurch auch Tausende Arbeitsplätze nicht geschaffen bzw vernichtet werden sollte ebenfalls bedacht werden.
Ein Austritt radioaktiver Strahlung bzw Partikel wird uns in Deutschland ebenso erreichen wie die unmittelbare Umgebung vor Ort.
Eine Subventionierung von Hinkley Point C wird auch den Bau der anderen 10 AKW in GB sowie anderer europäischen Länder (Ungarn, Polen) beflügeln statt bremsen bzw stoppen.
Nicht bedacht sind natürlich die Kosten für Entsorgung/Einlagerung des Mülls sowie ein zukünftiger Rückbau. Aus innerdeutschen Erfahrungswerten ist bekannt, dass ein Rückbau wesentlich teurer als ein Bau ist. Somit dürfte Hinkley Point C vollkostenkalkuliert in einem mittlerem 100 Mrd€ Bereich anzusiedeln sein.
Sehr geehrter Herr Euteneuer,
vielen Dank für Ihre Frage im Rahmen der aktuellen Greenpeace-Kampagne zum Kernkraftwerk Hinkley Point in Großbritannien.
Die Ausgestaltung des nationalen Energiemix liegt laut EU-Verträgen allein in der nationalen Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten. Jeder Mitgliedsstaat kann gemäß Artikel 194 AEUV frei über seinen nationalen Energiemix entscheiden – das ist ein wichtiger Grundsatz europäischer Energiepolitik, auf den sich auch Deutschland beruft. Daher konnte sich Deutschland allein (und ohne vorherige Abstimmung mit den anderen EU-Mitgliedstaaten) für den Ausstieg aus der Kernenergie entscheiden, während etwa Frankreich, Großbritannien und Schweden sich für eine weitere Nutzung der Kernenergie entschieden haben. Zur nationalen Souveränität der Mitgliedstaaten gehört auch die Entscheidung, inwieweit einzelne Mitgliedstaaten Kernkraftwerke durch nationale Maßnahmen unterstützen.
Wichtig ist aber, dass die nationale Förderung von einzelnen Energieträgern nicht zu einer Zersplitterung des EU-Binnenmarkts führen darf. Die energiepolitischen Maßnahmen müssen sowohl mit dem Binnenmarkt als auch dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar sein. Dies prüft die EU-Kommission. Sie führt die entsprechenden bilateralen Beihilfeverfahren mit den Mitgliedstaaten völlig autonom und selbständig durch. Dies entspricht ihrem - ebenfalls in den Europäischen Verträgen verankerten - Auftrag.
Beim britischen Kernenergieprojekt Hinkley Point hat die EU-Kommission die Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht geprüft und bejaht. Das gilt es zu akzeptieren. Die Bundesregierung hat den Beihilfebeschluss der EU-Kommission zu Hinkley Point C eingehend faktisch und rechtlich analysiert. Der Beschlusstext enthält keine beihilferechtlichen Aussagen, die nach Ansicht der Bundesregierung so offensichtlich rechtsfehlerhaft sind, dass eine Nichtigkeitsklage erfolgversprechend wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Rüddel MdB