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Ernst-Reinhard Beck
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Frage von Bernd R. •

Frage an Ernst-Reinhard Beck von Bernd R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter,
vielen Dank für die sehr schnelle aber leider unvollständige Beantwortung meiner Frage vom 14.11.2007.
• Die 1. Teilfrage beantworten Sie lediglich mit einer persönlichen Interpretation.
• Die 3. Teilfrage bezog sich auf Ihre persönliche Meinung (auch als Präsident des Reservistenverbandes) zur Forderung des DBwV, die Anwendung des § 26a SVG auch im Zusammenhang mit dem PersAnpassG zuzulassen.
• Die 4. Teilfrage beantworten Sie überhaupt nicht.

Nach der jetzigen gesetzl. Regelung sind Soldaten mit Vordienstzeiten in der ehem. NVA faktisch an der Inanspruchnahme des PersAnpassG gehindert. Vielen Bundestagsabgeordneten ist dies vermutlich nicht klar. Die Äußerungen "ohne Abschläge bei Pensionsleistungen“ und "die Rente mit 50 einführen, und zwar bei vollem Lohnausgleich“
in der Debatte der 120. Sitzung treffen mit Sicherheit nicht auf Soldaten mit Vordienstzeiten in der ehem. NVA zu.
Die Forderung des DBwV, die Regelung des § 26a SVG auf die nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzten Soldaten auszudehnen, war auch aus haushaltspolitischer Sicht sinnvoll. Ein Soldat mit Vordienstzeiten in der ehem. NVA, der bei Anerkennung des § 26a SVG nach PersAnpassG ausscheiden könnte, würde dem Steuerzahler ca. 40.000 € weniger kosten, als das vorzeitige Ausscheiden eines Soldaten ohne Vordienstzeiten in der ehem. NVA. Bei einer Beschränkung der Anerkennung des § 26a SVG auf die Zeit vom Erreichen der besonderen Altersgrenze bis zum Beginn der Altersrente (Diese Rentenlücke existiert unabhängig von der Inanspruchnahme des PersAnpassG und ohne Mitwirkung des Soldaten.) erhöht sich diese Differenz auf ca. 100.000 €.

Auch die Erläuterung durch meinen Dienstherrn ändert nichts daran, dass ich Teile dieses Gesetzes nach 17 Jahren deutscher Einheit und vor dem Anspruch der „Armee der Einheit“ für Soldaten mit Vordienstzeiten in der ehem. NVA als ungerecht und diskriminierend empfinde.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Roblick

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Oberstleutnant Roblick,

der Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes sieht vor, daß vorzeitige Zurruhesetzungen u.a. nur erfolgen können, wenn die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit gemäß § 45a des Soldatengesetzes nicht mehr möglich ist. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die Umwandlung des Dienstverhältnisses bis zu einer Gesamtdienstzeit von 20 Dienstjahren zulässig. Für Berufssoldaten mit Vordienstzeiten in der NVA, die seit dem 3. Oktober 1990 Dienst in der Bundeswehr leisten, ist die Möglichkeit zur Anwendung des beabsichtigten Gesetzes daher frühestens ab dem 3. Oktober 2010 gegeben, da sie erst zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von 20 Jahren geleistet haben werden. Da die geplante Änderung des PersAnpassG vorzeitige Zurruhesetzungen jedoch bis zum 31. Dezember 2011 zuläßt, besteht, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist, auch für Soldaten mit Vordienstzeiten in der ehemaligen NVA die grundsätzliche Möglichkeit nach diesem Gesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden.

In einer Stellungnahme vom 7. Mai 2007 forderte der Deutsche Bundeswehrverband im Rahmen des o.g. Gesetzentwurfes eine Anwendung des § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes vorzusehen, da die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift faktisch dazu führe, daß in die Bundeswehr übernommene ehemalige NVA-Soldaten die vorzeitige Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG nicht in Anspruch nehmen könnten, ohne unzumutbare finanzielle Nachteile zu erleiden.

Bei Berufssoldaten und Beamten, die vor Begründung ihres Dienstverhältnisses in nicht ruhegehaltfähigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben, kann sich dann eine zwangsläufige Versorgungslücke ergeben, wenn Ruhestandseintritt und Rentenbeginn aus Gründen, die die Betroffenen nicht zu vertreten haben, zeitlich auseinanderfallen (z.B. bei Zurruhesetzung nach Überschreiten einer besonderen Altersgrenze). Um diese Versorgungslücke auszugleichen, werden gemäß § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes (Parallelvorschrift zu § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes) rentenpflichtige Pflichtversicherungszeiten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bei der Versorgungsberechnung berücksichtigt und führen zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.

Entsprechend der Intention des Gesetzgebers sollen mit der systemfremden vorübergehenden Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten beim Ruhegehalt aber nur strukturbedingte Versorgungslücken ausgeglichen werden. Nicht möglich ist daher die Anwendung der Vorschrift zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von beamtenrechtlichen Antragsaltersgrenzen oder, wie in der Stellungnahme des Bundeswehrverbandes gefordert, im Falle des Vorziehens der Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG mit Einverständnis des Soldaten. Dieser Grundsatz bleibt auch mit der Verlängerung des PersAnpassG bestehen. Auf eventuell negative Auswirkungen bei der Versorgung werden die Betroffenen ausdrücklich hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Ernst-Reinhard Beck MdB