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Ernst-Reinhard Beck
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Frage von Stefan B. •

Frage an Ernst-Reinhard Beck von Stefan B. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Beck,

ich bin Mitglied der IG Klettern Schwäbische Alb - wir sehen unsere Aufgabe darin, den Klettersport auf der Alb naturverträglich zu gestalten, zu erhalten und auszubauen.

Mit der Novellierung des Naturschutzgesetzes verknüpfen wir die Hoffnung, eine bessere Zusammenarbeit mit den politischen und verwaltungstechnischen Institutionen zu erreichen. Für uns stellen sich in diesem Zusammenhang aber folgende Fragen?

Warum taucht keine vereinfachte Regelung für den Umgang in strittigen naturschutzrechtlichen Fragen auf? Am Beispiel der Wittlinger Steige können wir sehen wie verschiedene Interessengruppen von der Politik/Verwaltung gnadenlos ausgespielt oder übergangen werden. Wie sehen Sie die Anwendung der Novellierung in diesen Bereich?

Eine weitere Frage stellt sich uns mit §59. Warum bleibt weiterhin das Landesrecht bestehen und warum tritt keine Vereinheitlichung auf Bundesebene ein? In BaWü und NRW haben wir in diesem Bereich mit den schärfsten Einschränkungen zu leben - die Outdoorsportarten mit denen Städte und Gemeinden z.T. werben, werden weiterhin stark eingeschränkt.

Warum strebt es die Bundesregierung nicht an auf regionaler Ebene, Verwaltungsbeamte mit naturschutzrechtlichen Hintergrund einzusetzen?

Wie wird zukünftig die Arbeit auf kommunaler Ebene zwischen Verwaltung, Naturschutzverbänden und sportlichen Interessengruppen geregelt sein?

Wie stellt sich die Bundesregierung das öffentliche Leben in einem Naturschutzgebiet vor? Besteht die Möglichkeit endlich vereinfachte Regelungen vor Ort zu finden?

Wie stehen Sie zum Ablauf der Arbeiten an der Wittlinger Steige? Hier wird durch die Verwaltung ein Naturdenkmal, ein Rückzugsgebiet für Fledermäuse und ein überregional bekannter Kletterfels zerstört.

Aus unserer Sicht fehlt in der Novellierung eine klare Regelung für die Kommunikation der Politik/Verwaltung mit einzelnen Interessengruppen vor Ort - wie stellen sich eine mögliche zukünftige Verfahrensweise auf dem Hintergrund dieses Gesetzes vor?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Betz,

vielen Dank für Ihren umfangreichen Fragenkatalog zum Thema Naturschutz. Wenn Sie detaillierte Auskünfte zu einzelnen Paragrafen und deren Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung haben möchten, darf ich Sie an das Bundesumweltministerium verweisen.

Ich habe bereits in einer früheren Antwort auf dieser Plattform geschrieben, dass es das Ziel der Novellierung des Naturschutzgesetzes ist, das in Bund und Ländern bestehende Naturschutzrecht systematisch zusammenzuführen. Zum einen wird dadurch das Naturschutzrecht übersichtlicher gestaltet, zum anderen wird die Anwendbarkeit erleichtert sowie die effektivere Umsetzung von europäischem in innerstaatliches Recht ermöglicht. Da Sie sich in der Thematik sehr gut auszukennen scheinen, werden Sie mitbekommen haben, dass es innerhalb der Großen Koalition keine Einigung zum Umweltgesetzbuch gegeben hat. Auch das Naturschutzgesetz stellt bestimmt nicht das optimale Ergebnis für alle Beteiligten dar, mit Sicherheit aber den bestmöglichen Kompromiss.

Das Bundesumweltministerium hat eine umfassende Begründung für das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege ins Internet gestellt:
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bnatschg_begr.pdf

Zur Wittlinger Steige: Zunächst möchte ich darauf verweisen, dass es sich hier nicht um die Zuständigkeit des Bundes somit des Bundestagsabgeordneten handelt. In dieser Hinsicht vertrete aber ich die Position des Landratsamts Reutlingen bzw. des Regierungspräsidiums Tübingen. Diese sind sich darin einig, dass für das weitere Abräumen von brüchigem Felsmaterial die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Naturschutzgesetz gegeben sind.
Das Regierungspräsidium hat entschieden, dass die Frage, ob durch die Felssicherungsarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Belange vorliegen, letztlich dahingestellt bleiben kann. Es wies in seinem Schreiben vom 30. März 2009 darauf hin, dass die Sicherstellung der Verkehrssicherheit dieser Straße im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Einen Verzicht auf die verkehrliche Erschließung des Ortsteils Wittlingen stellt daher keine akzeptable Alternative dar.
Die Befahrung der Steige ist für die Bürgerinnen und Bürger Wittlingens wichtig!

Nichtsdestotrotz muss der Natur- und Landschaftsschutz immer berücksichtigt werden. Ich mache regelmäßig deutlich, dass ich mich selbstverständlich für den Naturschutz im Landkreis Reutlingen einsetze. Jedoch muss natürlich immer von Fall zu Fall abgewogen werden.

Sollten Sie weitergehende Informationen zum Naturschutzgesetz benötigen, dann wenden Sie sich bitte in schriftlicher Form an mich. Ich werde mich dann bemühen, aus dem Bundes- und Landesumweltministerium entsprechende Informationen für Sie zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Ernst-Reinhard Beck MdB