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Ernst Dieter Rossmann
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Frage von Barbara U. •

Frage an Ernst Dieter Rossmann von Barbara U. bezüglich Familie

Nach § 13 A Nr. 12c des BestattG sind Hinterbliebene bestattungspflichtig und tragen die Kosten der Bestattung.
Einer Restfamilie wurde mitgeteilt, dass das auch für den Fall gilt, wo der Verstorbene den Hinterbliebenen Gewalt angetan hatte.
Dieser Mann hatte der jüdischen Ehefrau mitgeteilt, er könne verstehen, dass Hitler die Juden vergast habe und er würde sich sofort freiwillig melden, wenn eine Regierung das erneut vorhabe. Er bedrohte seine damals 8jährige Tochter, sie wäre die Nächste, die in der Holzkiste landen würde. Als die Ehefrau dazuwischen ging, versuchte er sie zu erwürgen, was nur deshalb nicht gelang, weil die Kinder flüchteten und er durch die Flucht abgelenkt wurde und die Frau ebenfalls flüchten konnte.
Ein Besuchsrecht bekam er nicht, obwohl er es mehrfach versucht hatte usw.
Sie wollten nichts von ihm haben, waren froh, dass sie Hilfe vom WEISSEN RING und therapeutische Hilfe bekamen.
Warum müssen seine Kinder jetzt die Bestattungskosten für ihren Peiniger bezahlen, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen haben?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Uduweralla,

vielen Dank für Ihre Frage vom 05.06.08 zur Übernahme der Bestattungskosten. Es ist sehr bedrückend, die von Ihnen geschilderten Sachverhalte zu lesen. Leider tun Menschen anderen Menschen so viel Schreckliches an. Es ist gut zu wissen, dass der Weiße Ring und andere helfen konnten. Angesichts des von Ihnen geschilderten Leids müssen die nachfolgenden Ausführungen sehr nüchtern klingen.

Zunächst grundsätzlich zu den angesprochenen Gesetzen: Das Bestattungsrecht ist in Deutschland Sache der Bundesländer, es hat also jedes Bundesland ein eigenes Bestattungsgesetz. Ich konnte nun nicht nachvollziehen, auf welche Regelung Sie sich dort beziehen, da Sie nicht angemerkt haben, auf welches Landesbestattungsgesetz Sie sich beziehen.

Die von Ihnen angesprochene Frage der Übernahme der Bestattungskosten ist jedoch bundesgesetzlich im familienrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

So trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen z.B. weil das Erbe ausgeschlagen wurde, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war. Sollten die Unterhaltspflichtigen nicht leisten können, werden die Kosten von den Sozialämtern übernommen. Diese Regelung ist grundsätzlich sinnvoll. Sie verhindert insbesondere, dass die öffentliche Hand und damit alle Steuerzahler für die Bestattungskosten von Verstorbenen außer in den Fällen der Bedürftigkeit aufkommen müssen.

Was nun den von Ihnen angesprochenen Einzelfall angeht, so kann ich die Einzelheiten nicht beurteilen. Ich kann nur der angesprochenen Familie empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen, da es, z.B. bei Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, also hier des Verstorbenen (§ 1579 BGB) grundsätzlich möglich ist, dass die Unterhaltspflicht wegfällt. Ob dies hier der Fall ist, kann ich, insbesondere da ich auch die Umstände des Einzelfalls nicht kenne, nicht beantworten. Hier sollte sich Rat von jemandem mit familienrechtlicher Expertise geholt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit trotzdem weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB