Frage an Ernst Dieter Rossmann von Verena S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Dr. Ernst-Dieter Rossmann,
Sie haben am 17.12.2015 bezüglich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der 146. Plenarsitzung gesprochen.
Mit Verabschiedung dieses Gesetzes nahm die Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf dies zum Anlass studentische Hilfskräfte (SHK), teilweise auch wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK), nicht weiter als solche bzw. gar nicht mehr zu beschäftigen. Diese Entscheidung fußt auf §6 des WissZeitVG. Die Begründung hierzu war, dass SHK und WHK häufig auch verwaltungstechnische Aufgaben erfüllen und damit nicht in ihren Studiengebieten eingesetzt werden würden. Damit dürften, laut Beschluss des Vorstands der HHU, lediglich SHK und WHK innerhalb ihrer Institute tätig sein. Wobei bislang Informatikstudenten auch in der Softwarentwicklung, beispielsweise im Medienzentrum der Universität, tätig waren, wodurch sie gar nicht studienfremde Tätigkeiten erfüllten. Ohne Einzelfälle zu prüfen, wurde diese Entscheidung generell beschlossen.
Meine Frage lautet nun, ob die Heinrich-Heine-Universität dieses Gesetz korrekt interpretiert und SHK wie auch WHK nicht weiter als solche beschäftigen darf, wenn diese nicht konkret in ihrem Institut tätig sind? Meine Frage betrifft natürlich auch die knapp 200 anderen Betroffenen, die anderen, ähnlichen Tätigkeiten an der Universität folgen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichem Gruß,
Verena Schmitz
Sehr geehrte Frau Schmitz,
herzlichen Dank für Ihre Frage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Herr Dr. Rossmann hat diesbezüglich das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung um Stellungnahme gebeten.
Sobald uns diese Stellungnahme vorliegt, informieren wir Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Anna Alexandrakis
Sehr geehrte Frau Schmitz,
ich habe zwischenzeitlich Antwort aus dem zuständigen Bundesministerium für Bildung und Forschung erhalten.
Grundsätzlich gilt, dass für die Anwendung der Wissenschaftszeitvertragsgesetze die Hochschulen selbst verantwortlich sind. Selbst das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung keine Stellungnahmen zur konkreten Handhabung von gesetzlichen Bestimmungen vornehmen.
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass sich aus dem Gesetzestext des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes keine Rückschlüsse zu dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt ergeben. Der neue Paragraph 6 lautet:
„Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.“
Der Gesetzestext macht keine Vorgaben über Arbeitsbereiche oder Beschäftigungsstellen innerhalb der Hochschule. Jede Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes muss grundsätzlich einer Einzelfallprüfung standhalten, die mir als Abgeordneter des Deutschen Bundestags jedoch nicht zusteht. Eine Rechtsberatung hierzu muss aufgrund der Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative an einer anderen Stelle erfolgen.
Mit den besten Grüßen für Ihre Zukunft,
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB