Frage an Ernst Dieter Rossmann von Thomas M.
Sehr geehrter Dr. Ernst-Dieter Rossmann,
wieso sieht das Gesetz eine Ungleichbehandlung von Videoaufnahmen vor? Wenn ich mein Haus mit einer Kamera überwache, muss ich streng darauf achten keine öffentlichen Flächen zu erfassen. Wenn ich eine Drohne oder eine Dash-cam im Auto habe, kann ich so viel öffentliche Fläche aufnehmen wie ich will. Wenn man das schon anders behandelt, dann doch logischerweise umgekehrt. Eine Drohne dient nur dazu seine Neugier zu befriedigen und Spaß zu haben. Mit einer fest eingebauten Kamera möchte ich womöglich die Täter aufnehmen, die von der Straße aus Farbbeutel oder Steine auf mein Haus werfen. Wenn ich mit einem Auto so parke, dass meine Dash-cam den öffentlichen Bereich vor meinem Haus aufnimmt, ist das wieder legal. Das ist doch alles sehr unlogisch.
Mit freudlichen Grüßen
Thomas Maser
Sehr geehrter Herr Maser,
herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch. Datenschutz ist nicht mein Fachgebiet im Deutschen Bundestag, aber ich habe mich bei unseren Experten erkundigt und folgende Einschätzung bezüglich Ihrer Frage bekommen:
Ihre Feststellung, dass es eine datenschutzrechtliche Ungleichbehandlung von Videoaufnahmen durch Kameras, Drohnen oder Dash-Cams gibt, wird von unseren Experten nicht geteilt.
Entgegen Ihrer Auffassung erfolgt die grundsätzliche Differenzierung zwischen Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen und zwischen dem privaten Bereich, unabhängig von dem Aufzeichnungsgerät.
Der Einsatz von Videobeobachtung im persönlichen und familiären Bereich richtet sich nach dem Zivilrecht. So können Privatleute diese Technik im Rahmen ihres Hausrechts und zum Schutz ihres Eigentums nutzen, soweit sie sich auf ihren privaten Bereich und ihr privates Grundstück beschränken und nicht unbeteiligte Dritte, etwa Nachbarn oder Passanten, auf deren Grund oder im öffentlich zugänglichen Raum erfassen.
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Danach ist eine solche Beobachtung nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zu Wahrnehmung berechtigter Interessen für zuvor konkret festgelegt Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Unter die engen Schranken des § 6b BDSG fällt nach weit überwiegender Auffassung auch die Verwendung von Auto-Cockpit-Kameras, sog. Dash-Cams. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Drohnen. Soweit Drohnen mit Überwachungstechnik ausgerüstet sind, ist ihr Einsatz – sofern die Bilder nicht zu reinen privaten Freizeitzwecken erstellt werden und damit keine Rechte Dritter verletzt werden – nach Ansicht der Aufsichtsbehörden unter datenschutzrechtlicher Sicht an § 6b zu messen. Insofern ergibt sich hier kein Unterschied zu Videoaufnahmen im öffentlichen Raum.
Im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts von aufgenommenen Personen wird diese rechtliche Bewertung als angemessen gesehen.
Natürlich wird man aber prüfen müssen, ob das bestehende Bundesdatenschutzgesetz wegen der Drohnen nicht weiterentwickelt werden muss. Denn eine Übertretung des erlaubten Rahmens durch eine Drohne kann viel leichter unbemerkbar bleiben als bei anderen direkteren Überwachungstechniken, die leichter sichtbar sind. Insofern lenken Sie hier mit Ihrer Nachfrage das Augenmerk auf einen schwierigen und kritischen Punkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hierzu mit Hilfe unserer Datenschutz-Experten den Sachverhalt erläutern und bin mir sicher, dass es hierzu tatsächlich auch noch weitergehende intensive Beratungen geben wird. Auch wenn die Einschätzung momentan ist, dass alles klar geregelt und abgegrenzt ist, werden allein die technologische Weiterentwicklung und die angesprochene Kontrollproblematik dazu führen, dass man sich erneut damit befassen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB