Frage an Ernst Dieter Rossmann von Ralf P. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Rossmann,
zur Zeit ließt und hört man einiges über die sogannnte Mütterrente, die ab Juli gestzlich abgesichert sein wird. Wie soll bei verwitweten Personen verfahren werden, die neben einer kleinen Rente zusätzlich eine Witwen/wer-Rente erhalten. Bisher wurde mit jeder Rentenerhöhung die Erhöhung der Witwen/wer-Rente ganz oder teilweise gegengerechnet, sodass die Rentenerhöhung durch diese Maßnahme nicht zur Erhöhung des monatlichen Einkommens begetragen hat. Wenn dies bei der "Mütter-rente" genauso gehandhabt werden soll, wird der Effekt dieser Rente konterkariert (wir reden von nicht einmal 30 € brutto).
Mit freundlichem Gruß
Ralf Petermann
Sehr geehrter Herr Petermann,
herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.
Es ist tatsächlich so, dass die Mütterrente - je nach Höhe und je nach Höhe der eigenen Rente - als zusätzliches persönliches Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.
Diese Anrechnung bewegt sich im Rahmen der schon jetzt bestehenden Regelungen des § 97 SGB 6. Die Details finden Sie über den folgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__97.html
Der Grund dafür ist, dass die Witwenrente keine eigenen persönlichen Rentenansprüche beinhaltet. Die Hinterbliebenenrenten sollen den durch den Tod eines Familienangehörigen eingetretenen Unterhaltsverlust ersetzen und damit die wirtschaftliche Existenz der nächsten Angehörigen sichern, damit er nicht in Armut gerät. Übersteigt aber die eigene Rente bzw. das Einkommen einen gewissen Freibetrag, der die Existenz sichert, besteht die Notwendigkeit dieser ergänzenden Leistung nicht.
Für diese Anrechnung gibt es somit systemische und auch finanzielle Gründe, denn solche Leistungen müssen sehr zielgerichtet eingesetzt werden.
Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt ausreichend aufklären und bitte um Verständnis für die sicherlich aus Ihrer Sicht ernüchternde Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Dieter Rossmann, MdB