Frage an Ernst Bahr von Michael P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr MdB Bahr,
* wenn ein vollmachtloser BVVG-Vertreter seinem namensgleichen Vetter BVVG-Ländereien zu Spottpreisen nach EALG verkauft - um dieses BVVG-Land (über einen Schweizer Erbvertrag) seinem Sohn zuzuschanzen, dann denke ich als Diplomverwaltungswirt (FH) an sittenwidrige und faktische Insichgeschäfte, die es bei der Bundesgesellschaft BVVG nicht geben dürfte.
I.R. meiner Petition wurde mir die nachstehende Stellungnahme vom Pet.-Ausschuss übersandt:
BMF, Berlin, 24.10.2007
BEZUG: Pet 2-16-08-645-027475
GZ: VIII A 2 - FB 5034/0
Zu der Eingabe des Petenten wird wie folgt Stellung genommen:
Die Niederlassung Schwerin/Rostock der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH hat am 16. Juli 2001 mit Herrn Hartwig von P. einen Kaufvertrag (UR-Nr. 1032/2001 A, Notar Dr. A.) nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG zu dem gesetzlich vorgeschriebenen (§ 3 Abs. 7 AusglLeistG) begünstigten Kaufpreis über 24,24 ha in der Gemarkung Damshagen auf der Grundlage eines Teilbescheides zu einem späteren Ausgleichsleistungsbescheid abgeschlossen. Bei der Beurkundung des von der Niederlassung Schwerin/Rostock der BVVG - vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zentrale der BVVG - erstellten Vertrages wurde diese vollmachtlos von Herrn Christian von P., der mehrmals für die BVVG vollmachtlos tätig war, vertreten. Der Kaufvertrag wurde von der Zentrale der BVVG in Berlin genehmigt. Die Eigentumsüberschreibung erfolgte am 18. Dez. 2003.
(…) Eine BVVG-interne Überprüfung hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte für strafbare bzw. regelwidrige Handlungen von BVVG-Mitarbeitern im v.g. Verfahren vorliegen. Das Auftreten von vollmachtlosen Vertretern dient der Aufwandsreduzierung. Herr Christian von P. wurde auch nicht durch den o.g. Kaufvertrag begünstigt. (…)
Dr. H.
Meine Fragen:
1. Entsprechen sittenwidrige BVVG-Vetterngeschäfte etwa rechtsstaatlichen Grundsätzen?
2. Überprüft die BVVG ihre vollmachtlose Vetternwirtschaft gar selber?
3. Wo bleibt die GLEICHBEHANDLUNG vor dem Gesetz (EALG)?
MfG
MP
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
vielen Dank für Ihre Schreiben vom 18. und 28. November 2008 zum Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.
Die Bodenverwertung in den neuen Bundesländern ist eine der schwierigsten Aufgaben, die es nach der Deutschen Einheit von 1990 zu bewältigen gilt. Der Interessenkonflikt zwischen den bewirtschaftenden Betrieben und den Alteigentümern könnte größer nicht sein.
Ziel der Ausgleichs- und Flächenerwerbsregelungen ist es, eine einseitige Bevorzugung einer Berechtigtengruppe aus Gründen der Gleichbehandlung zu vermeiden. Die Bundesregierung verfolgt mit den Regeln zum Flächenerwerb das Ziel, die gewachsenen Strukturen in den neuen Ländern zu erhalten. Und begrenzt deshalb die zu erwerbende Fläche für die erwerbsberechtigten Alteigentümer.
Den von Ihnen vorgetragenen Fall einer Grundstücksveräußerung in Mecklenburg-Vorpommern habe ich zur Kenntnis genommen und das Bundesministerium der Finanzen um weiterführende Informationen gebeten. Da mir bisher keine Stellungnahme des Ministeriums vorliegt, kann ich mich zu diesem Fall noch nicht äußern.
Aber ich kann Ihnen versichern, dass bei den Regelungen, die aktuell im Bundestag zum Flächenerwerb verhandelt werden, die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Das Ziel ist es dabei, einen austarierten Kompromiss zu finden, der dieser sensiblen Thematik und allen Betroffenen gerecht wird. In den Verhandlungen zum Flächenerwerbsänderungsgesetz verfolgt die SPD - im Gegensatz zur CDU/CSU-Fraktion - ganz klar diese Linie.
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Bahr