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Ernestos Varvaroussis
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Frage von Reinhard K. •

Sollten die ungerechten Steuerbemessungsgrundlagen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und Fakturierung der Strompreise im privaten Bereich aufgrund der Finanzlage D bestehen bleiben?

Sehr geehrter Varvaroussis,
Pensionsrückstellungen werden im betrieblichen Bereich mit 6 % abgezinst. Das BVG hat gerade den Strafzins von 6 % auf Steuernachzahlungen ab 2014 für verfassungswidrig erklärt, weil es den angewendeten Zinssatz nicht mehr mit der Realität für vereinbar hielt. Eine sinngemäße Anwendung auf die Berechnung der betrieblichen Pensionsrückstellungen wäre doch möglich.
Im privaten Bereich bezahlen die Verbraucher auf die staatlichen "Preis"anteile im Strom Umsatzsteuer. Eine Fakturierung getrennt nach Leistung des Stromlieferanten mit Umsatzsteuer und Staatsgebühren ohne Umsatzsteuer wäre doch ohne weiteres möglich.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr K.,

der steuerlich anerkannte Zinssatz von 6% ist höflich gesagt eine Frechheit. Denn der gleich Staat sagt ja dadurch, dass er eine Abzinsung mit ca. 1,4 % nach HGB(Ende 2021) verlangt, dass der Zinssatz zu hoch ist. 

Bzgl. der Umsatzsteuer auf die staatliche Preisanteile bin ich nicht sicher, ob das nicht durch Veränderung der Höhen dann wieder ausgeglichen werden würde. Ich gehe aber davon aus, dass das Thema Strompreis nach der Wahl sowieso aufgemacht werden wird.