Frage an Erika Steinbach von Andreas G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Steinbach,
in letzter Zeit wird immer häufiger über Fälle berichtet, in denen offenbar Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen elementare Rechte vorenthalten werden beziehungsweise der Versuch Inanspruchnahme dieser Rechte als Grund für eine Kündigung genannt wird. So sind Streikrecht, Betriebsräte und ein selbstbestimmtes Privatleben für solche Mitarbeiter unerreichbar, hier einige Beispiele:
Entlassung wegen außerehelichen Beziehung:
www.kath.net/detail.php?id=37149
Entlassung wegen sexueller Orientierung:
www.spiegel.de/karriere/berufsleben/kirche-keine-kuendigung-in-elternzeit-fuer-lesbische-erzieherin-a-839767.html
Entlassung nach Trennung von Ehemann:
www.general-anzeiger-bonn.de/lokales/region/Nach-Entlassung-der-Kiga-Leiterin-Stadt-Koenigswinter-kuendigt-der-Kirche-article720366.html
Rechtliche Schlechterstellung von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen allgemein:
www.berlin-brandenburg.dgb.de/themen/++co++171ee40e-7905-11e1-7846-00188b4dc422
Mich würde Ihre (als Abgeordnete meines Wahlkreises) Position zu folgenden Punkten interessieren:
• Religions und Weltanschauungsfreiheit vs kirchlicher Sonderrechte in Sozialeinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (das sind kirchliche Einrichtungen zu 90 bis 100%)
• Gültigkeit des Betriebsverfassungsgesetzes vs „besondere Tendenzschutz“ für Religionsgemeinschaften (BetrVG § 118, Abs. 2) in kirchlichen Sozialeinrichtungen
• Eingriff von Religionsgesellschaften als Arbeitgeber im sozialen oder medizinischen Bereich in die private Lebensführung ihrer Angestellten
• Schaffung eines flächendeckenden weltanschaulich neutralen Angebotes sozialer Dienstleistungen, da es in Deutschland mehr konfessionsfreie Menschen als Katholiken oder Protestanten gibt.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Andreas Grimsehl