Frage an Enak Ferlemann von Hans Gerhard S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Ferlemann
mich würde einmal die Tätsächliche Arbeitslosenquote interresieren, und zwar die bereinigte. Diese wird leider nie richtig dargestellt.
Aus der sog. Quote müssten m.E. nach folgende Beschäftigungsverhältnisse herrausgerechnet werden:
1. geringfügig beschäftigte - 400€
2.geringfügig Beschäftigte - 800€
3. sog. beschäftigte in Auffanggesellschaften
4. beschäftigte in sog. Qualifizierungsgesellschaften
5. vorgezogener Ruhestand
usw.
Wenn diese alle von der BA bezahlten bzw. unterstützten verhältnisse mit einrechnet sieht die geschönte Arbeitslosenquote schon ganz anders aus.
Mir als Arbeitgeber wurde selbst von der BA angeboten einen gekündigten Arbeitnehmer auf 800€ Basis einzustellenn nur damit dieser einer sogenannten Versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht und er aus der Stastistik herrausfällt. Dasselbe verhält sich mit den 1€ Jobbern. Durch Einsatz dieser 1€ Kräfte ( Vorwiegend Kommune und beschäftigungsgesellschaften) fallen Vollarbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt dem Rotstift zum Opfer.
Ein beispiel:
Seit die Stadtgemeinde Bremen verstärkt 1€ Jobber einsetzt wird z.B. auf dem Grünpflegesektor kein oder nur selten ein Pflegeauftrag ausgeschrieben.
Ist das so gewollt?
Mit Freundlichen Gruß
hans gerhard Sieb
Sehr geehrter Herr Sieb,
ich bedanke mich für Ihre Frage vom 04.07.08.
Die Berechnung der registrierten Arbeitslosigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Definition der Zählkriterien bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
In Deutschland gelten nur Personen als arbeitslos, die sich arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet haben, ohne Beschäftigung sind oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten und dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Daher fehlen in den offiziellen Statistiken Arbeitslose. Eine statistische Zahl über die tatsächliche Arbeitslosigkeit gibt es nicht.
Ihre Frage, ob es vom Gesetzgeber gewollt ist, dass der Einsatz von 1-Euro-Jobbern zu Wettbewerbsverdrängungen führt, ist eindeutig mit nein zu beantworten. Für eine „Ein-Euro-Job- Maßnahme“ liegen die Fördervoraussetzungen nur vor, wenn die zu erledigende Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, zusätzlich und wettbewerbsneutral ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlemann MdB