Frage an Enak Ferlemann von Frank N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ferlemann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie schreiben in Ihrer Antwort "dass der Aufenthalt beendet werden kann".
Das Wort "kann" lässt sehr viel Raum zur Interpretation.
Wovon wird es abhängig gemacht, ob Asylanten deren Status sich geändert hat, wieder in ihre Heimatländer zurückgeführt werden?
Sehr geehrter Herr Nickel,
haben Sie Dank für Ihre Frage.
Die Zuständigkeit für die Abschiebung liegt bei mehreren Behörden. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung und für die Durchführung sind grundsätzlich die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig. Eine Ausnahme besteht im Fall der Durchführung eines Asylverfahrens. Hier erlässt im Fall einer Antragsablehnung bereits das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Abschiebungsandrohung. Für den Vollzug sind jedoch wieder die Ausländerbehörden der Länder zuständig. „Kann“ bedeutet, dass der Handhabung der Länder ein sogenanntes Ermessen zugrunde liegt. So haben insbesondere Länder unter rot- grüner oder rot – roter Führung die Vollstreckung der Abschiebungen z.B. wegen gesundheitlicher Gründe, in der kalten Jahreszeit oder aus humanitären Gründen ausgesetzt. Angesichts der hohen Zahlen der Abschiebefälle verändern auch diese Länder gerade ihre Praxis, nachdem auch der Bundesrat der Verschärfung des Asylrechts zugestimmt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlemann
Parlamentarischer Staatssekretär