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Enak Ferlemann
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Frage von Klaus H. •

Frage an Enak Ferlemann von Klaus H. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Ferlemann,

entlang der Bundesautobahnen ist Schilderwerbung grundsätzlich (aus guten Gründen) verboten. Wie sehr die Umwelt/Optik entlang von Fernstraßen verschandelt werden kann, zeigen unrühmliche Beispiele im Ausland. In Deutschland bedarf es zur Aufstellung großflächiger Werbeschilder einer Baugenehmigung. Diese wird regelmäßig versagt, so dass man meinen könnte, alles wäre in Ordnung. Ist es aber nicht, weil zunehmend Werbemüll auf fahrbaren Untersätzen (keine Baugenehmigung erforderlich) an die Autobahnen gekarrt werden. Flächendeckend machen da insbesondere MacDonalds u. Co. davon Gebrauch. Manche Autobahnabschnitte kommen da schon auf eine beachtliche (eigentlich illegale) Schilderdichte. Warum macht man dem nicht endlich ein Ende, indem man entsprechende gesetzliche Regelungen schafft, um solche mobilen Schandflecke unmöglich zu machen? Selbst Städte (z.B. Bremerhaven an der A 27, Abfahrt Überseehäfen) schrecken nicht davor zurück, Hinweise auf ihre Sehenswürdigkeiten gummibereift an die Autobahn zu karren?

Viele Grüße
Klaus Harjes

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Harjes,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 19.04.2010.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda, wenn die abstrakte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton besteht, verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Von dem Werbeverbot sind grundsätzlich auch Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen umfasst (vgl. Hentschel/König Straßenverkehrsrecht 39. Auflage 2008 § 33 Rn. 8; BVerfG 1 BvR 118/71). Dies wurde schon 1962 durch eine Verkehrsblattverlautbarung (Seite 112) klargestellt. Eine verkehrsgefährdende Ablenkung liegt nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung schon dann vor, wenn die abstrakte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung besteht. Ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle ist für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich. Ob die Möglichkeit einer Verkehrsgefährdung besteht, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss in jedem Einzelfall gesondert beurteilt werden. Bei der Beurteilung sind die Richtlinien zur Werbung an Bundesautobahnen aus straßenverkehrs – und straßenrechtlicher Sicht Verkehrsblatt 2001, 463 (Werbepapier) heranzuziehen. Dieses Werbepapier hat das Bundesverkehrsministerium mit den Ländern erlassen, um eine einheitliche Handhabung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu gewährleisten, was Anträge an Bundesfernstraßen betrifft.

Die von Ihnen eingeforderten Vorschriften gibt es und die Gesetzeslage ist eindeutig.

Ich habe mich für Sie erkundigt. Die an der Autobahn 27 - Abfahrt Überseehäfen - stehenden mobilen Hinweise auf das Klima – und Auswandererhaus sind nicht, wie Sie annehmen, von der Stadt Bremerhaven, sondern den privaten Betreibern aufgestellt worden. Sie stehen im Übrigen in einiger Entfernung von der Autobahn.

Wenn Sie der Bewerbung an der A 27 – Überseehäfen – aus persönlichem Interesse noch weiter nachgehen möchten, setzen Sie sich am Besten mit der Straßenverkehrsbehörde in Bremerhaven in Verbindung. Diese kann ihn mitteilen, wie es sich im Fall der privaten Bewerbung des Klima – und Auswandererhauses konkret verhält.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann
Parlamentarischer Staatssekretär

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