Frage an Enak Ferlemann von Klaus N. bezüglich Verkehr
Hochverehrter Herr Bundestagsabgeordneter und Staatssekretär Ferlemann,
herzlichen Glückwunsch zur Wiederwahl unseres Bundestagsabgeordneten unseres Wahlkreises und zur Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Als Marineoffizier beim Marinefliegergeschwader 3 "Graf Zeppelin" in Nordholz bin ich nebenamtlich als bestellte Pflegeperson für eine in Flensburg ansässige ältere Pflegebedürfige Person tätig. Die zu pflegende Person ist aufgrund eines Unfalles, den ich persönlich miterleben mußte, 100% schwerbehindert und hat die Pflegestufe I. Laut Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Schleswig ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen. Ebenso ist die behinderte Person durch geldwertiger Entrichtung im Besitz des Beiblattes zum Ausweis des Versorgungsamtes mit Wertmarke. Für die Teilnahme am öffentlichem Personenverkehr gilt bundesweit, abhängig von den unterschiedlichen Unternehmen, unentgeltliche Beförderung. Diese Verfahrensweise wird in der Broschüre Mobil mit Handicap der DB Bahn mit den einzelnen Kursstrecken erläutert. Wenn nun die schwebehinderte Person mit Begleitung von Flensburg nach Nordholz mit der Bahn fährt, ist die Strecke Flensburg-Hamburg und Hamburg-Cuxhaven unentgeltlich unter Vorzeigung des bezahlten Beiblattes. Sonderbarerweise von Cuxhaven bis Nordholz (eine Fahr-Station) mit der Bahn kostenpflichtig bis Dorum und von Dorum weiter nach Bremerhaven wiederum unentgeltlich.
Meine Frage: Warum ist mit dem selben Zug die Strecke von Cuxhaven nach Nordholz bzw. bis Dorum kostenpflichtig und weiter nach Bremerhaven gilt wieder der Schwebehindertenausweis also kostenfrei. Die Frage konnte mir der Kontrolleur auch nicht beantworten und bat mich an Sie bzw. an das Verkehrsministerium zu wenden, um dies zu klären. Können Sie dies bitte klären lassen und vielleicht für alle behinderten Personen eine menschliche Lösung finden.
Verbleibe hochachtungsvoll
Klaus Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann,
ich bedanke mich für Ihre Frage vom 17. Dezember 2009.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist in § 147 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – geregelt.
Für Eisenbahnen des Bundes, das ist die Deutsche Bahn, gibt es nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX eine Kilometerbegrenzung für die unentgeltliche Beförderung auf 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des schwerbehinderten Menschen. Diese Begrenzung gilt nicht für NE – Bahnen (nicht bundeseigene Bahnen) und Verbünde. Die Differenzierung hat Ihren Grund darin, dass die DB ganz Deutschland befährt, während bei den NE – Bahnen, die räumlich begrenzt verkehren, die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreitet.
Die von Ihnen geschilderten unterschiedlichen Regelungen hängen also mit der Entfernung zum Wohnort zusammen und sind von dem benutzten Eisenbahnunterne-men abhängig.
Unter Einbeziehung Ihrer Angaben auf die von Ihnen befahrene Strecke heißt das:
Von Flensburg nach Hamburg, abhängig vom benutzten Eisenbahnunternehmen.
Von Hamburg nach Cuxhaven = NE – Bahn Metronom, keine Begrenzung.
Von Cuxhaven nach Nordholz = DB, über 50 km vom Wohnort entfernt.
Von Nordholz nach Bremerhaven = Verbund, keine Begrenzung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlemann
Parlamentarischer Staatssekretär