Sehr geehrte Frau Fester, wie Argumentieren Sie, dass Sie zwar für ein Wahlalter ab 2 Jahren sind, aber dagegen sind die Strafmündigkeit herunterzusetzen? Also doch kein Vertrauen in die Jugend?
Vielen Dank für Ihre Frage,
anders als von Ihnen dargestellt setzte ich mich nicht für ein Wahlalter ab 2 Jahren ein. Ich setzte mich für ein sogenanntes Eintragungswahlrecht ein, bei dem die jeweilige Person selbstständig unabhängig ihres Alters entscheiden kann, wann er oder sie an einer Wahl teilnehmen möchte. Denn wann eine Person das Gefühl entwickelt, an einer Wahl teilnehmen zu wollen, ist total individuell und mit einer starren Altersgrenze nicht darstellbar.
Die Frage der Strafmündigkeit ist eine vom Wahlalter unabhängige, denn anders als Sie es suggerieren, haben Wahlalter und Strafmündigkeit nichts miteinander zutun. So kann ich aktuell beispielsweise spätestens mit 18 Wählen gehen, aber auch noch bis 21 nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.