Frage an Elke Ferner von Martin G. L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Im Jahr 2003 hat Deutschland die UN-Konvention gegen Korruption unterzeicnet. Auch die Antikorruptionskonvention des Europarates hat Deutschland unterzeichnet. - Beide Konventionen hat Deutschland nicht ratifiziert. Es ist überraschend, dass Deutschland nicht kann, was die USA, Frankreich, Großbritannien und sogar China und Russland können.
Der Ratifikation in Deutschland steht die im internationalen Vergleich lasche Regelung zur Abgeordnetenbestechung im Weg (§ 108 e StGB). Warum hat der Bundestag nach diesen Jahren nicht endlich die Bestechung von Abgeordneten nach internationalen Standards geregelt? Was tun Sie als Abgeordnete, die für die Gesetzgebung zuständig ist, dafür, dass die gesetzliche Regelung verschärft und auf internationale Standards gehoben wird?
Sehr geehrter Herr Löhe,
vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de. Zur Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Korruptionsstraftaten - unter anderem auch des VN-Übereinkommens gegen Korruption- liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratung vor. Zur vollständigen Umsetzung der Vorgaben müssen allerdings auch die Regelungen zur Abgeordnetenbestechung geändert werden. Die entsprechenden Änderungen sind in dem Entwurf der Bundesregierung nicht enthalten, weil sich die gesetzgeberische Aktivität zum Tatbestand der Abgeordnetenbestechung aus der Mitte des Parlaments entfalten soll.
Für die SPD-Bundestagsfraktion steht die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung außer Zweifel. Wir wollen den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sowohl zur Umsetzung der internationalen Vorgaben als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ausdehnen.
Nach dem geltenden Recht sind die Bestechlichkeit und Bestechung von Volksvertretern nur in den Formen des Stimmenkaufs und -verkaufs bei Abstimmungen als Abgeordnetenbestechung nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) und der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung strafbar. Die auf der Ebene des Europarats und der Vereinten Nationen entstanden Konventionen (Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003) enthalten Vorgaben zu einer weiteren Erfassung von Korruptionstaten von und gegenüber Abgeordneten und führen daher zu einem Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht.
Umsetzungsbedarf besteht außerdem aufgrund der BGH-Rechtsprechung (Wuppertaler Korruptionsskandal und Kölner Müllskandal), da bei Korruptionshandlungen von und gegenüber kommunalen Mandatsträgern eine erhebliche Lücke besteht. Der BGH entschied im sog. "Wuppertaler Korruptionsskandal", dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs.1 Nr.2 StGB sind, soweit sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind.
In der letzten Wahlperiode hatte die rot–grüne Koalition bereits einen ersten Anlauf unternommen, das bislang straflose Annehmen, Sichversprechenlassen oder Fordern von Vorteilen für Mandatshandlungen unter Strafe zu stellen. Durch die vorgezogene Neuwahl kam es jedoch nicht zum Abschluss. Die Fortsetzung der Beratungen mit einer auf diesem Gebiet zögerlichen CDU/CSU gestalten sich jedoch sehr schwierig. Bislang konnten wir leider noch keine Einigung mit der Union erzielen, werden aber weiterhin darauf hin arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Ferner