Frage an Egbert Liskow von Andreas I. bezüglich Soziale Sicherung
Werter Herr Liskow, wir sind stolze Besitzer und Bewirtschafter eines Kleingarten in der Sparte "Hol di Ran" in Lubmin. Doch betrifft meine Frage eine allgemeine und auch, denke ich, eine Landesweite Problematik.
Unsere Gartenlaube hat mehr als die laut Bundesgartengesetz bezeichneten 24 m2 und auch mehr als zu DDR Zeiten zugelassenen 25 m2. Aus diesem Grund entrichten wir auch Grundsteuer B an das Finanzamt. Nun erhebt die Gemeinde Lubmin, und nicht nur diese wie sie wissen, eine Zweitwohnungssteuer auch auf Gartenlauben. Obwohl unsere Sparte als allgemeinnützig anerkannt ist und auch der §20a Absatz 7 für die allermeisten Lauben zutreffend ist.
Auf diesen Sachstand angesprochen, wurde uns vom Bürgermeister Lubmin nur mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gedroht, gemäß dem Motto lieber 150 € Zweitwohnungssteuer als eine viel höhere Pacht. Nun meine konkreten Fragen an sie: Was gedenken sie angesichts immer wieder auftretender Forderungen gegeüber Gartenpächtern zu unternehmen, um endlich einmal eine klare und beständige Regelung zu treffen, die uns Gartenpächter nicht jedes Jahr aufs neue denken läßt, was kommt wohl jetzt? Wie hoch schätzen sie den Wert einer Gartensparte als Mitglied in der Landesgemeinschaft ein und wie bewerten sie solche Forderungen der Kommunen im ganzen Land.
Würden sie sich für ein Verbot dieser Steuer auf Gartenlauben, ähnlich wie bei der Jagdsteuer, einsetzen?
Wir selbst sind eine Familie mit zwei Kindern und müssen immer mehr feststellen, das gerade Familien sich immer mehr aus den Gärten zurückziehen und nicht weil sie faul oder desinteressiert sind.
Vielen Dank für die Beantwortung im vorraus,
MfG
Andreas Ihleburg
Greifswald
(Diese Frage werde ich allen Kanditaten der großen Parteien zusenden)
Sehr geehrter Herr Ihleburg,
mit Interesse habe ich ihre Anfrage bzgl. der steuerlichen Belastung von Kleingartenbesitzen gelesen. In letzter Zeit wurde ich des öfteren auf das von Ihnen geschilderte Problem angesprochen. Laut der neu gefassten Kommunalabgabenordnung sind nur Kleingartenlauben die den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer befreit. Ich habe auf Ihre Anfrage hin veranlasst, zu überprüfen welche Möglichkeiten bestehen, Sie zu unterstützen.
Nach Abschluss der Bewertung, ev. Ende nächster Woche, werde ich Ihnen weiter Auskünfte erteilen.