Eduard Schreyer
FDP
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Frage von Torsten K. •

Frage an Eduard Schreyer von Torsten K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Schreyer,

seit einigen Monaten ist die elektrische Zigarette, bei der keine Tabakverbrennung stattfindet, vermehrt in den Medien vertreten. Die Berichterstattung wird hierbei massiv durch finanzielle Interessen beeinflusst - bis hin zu einem Erlass von Frau Ministerin Barbara Steffens, welcher inszwischen vom OVG Münster als rechtswidrig eingestuft wurde.

Wie stehen die FDP und Sie insbesondere der Thematik gegenüber hinsichtlich:

- des freien Verkaufs von E-Zigaretten und Liquids
- der zukünftigen Besteuerung nikotinhaltiger Liquids
- der Einordnung in das Nichtraucherschutzgesetz

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Kleine,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal Abgeordnetenwatch zum Themenkreis E-Zigarette. In der Tat zeigte sich kaum ein Themenkreis in jüngster Vergangenheit derart umstritten wie derjenige der Zulassung und des Verkaufs von E-Zigaretten und zugehörigen nikotinhaltigen Liquids.

Dieser Themenkreis war - und ist teils noch heute - rechtlich umstritten. Das OVG Münster hat jedoch im Rahmen einer wegweisenden Entscheidung festgehalten, dass es sich bei E-Zigaretten sowie den genannten Liquids weder um Arzneimittel noch um Medizinprodukte handelt. Wesentlicher Grund hierfür ist nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass E-Zigaretten auch bei Verwendung nikotinhaltiger Liquids keine therapeutische Zweckbestimmung zukommt, sondern sie im Wesentlichen vergleichbar einem Genussmittel verwendet werden. Auch eine Einordnung als Medizinprodukt hat danach außer Betracht zu bleiben. Die FDP NRW begrüßt die Entscheidung des OVG. Auch wir sind bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass E-Zigaretten nicht als Arzneimittel oder Medizinprodukte anzusehen und Verkaufsverbote damit nicht haltbar sind. Die Regelung der entsprechenden Fragen ist jedoch Sache des Bundes. Wir erachten eine Klarstellung z.B. im Vorläufigen Tabakgesetz jedoch für sinnvoll und zielführend, um künftig Auslegungsschwierigkeiten wie in der jüngeren Vergangenheit aufgetreten wirkungsvoll zu begegnen.

Im Hinblick auf die Frage der Besteuerung von E-Zigaretten und (nikotinhaltigen) Liquids erkenne ich keine Besonderheiten, die eine Besteuerung abweichend von anderen Genussmitteln rechtfertigen würden. Eine unmittelbare Anwendung der Grundsätze über die Tabaksteuer dürfte sich jedoch verbieten, da E-Zigaretten und Liquids anderen Herstellungsverfahren unterliegen und andere Inhalte aufweisen als klassische Tabakprodukte.

Schließlich stehe ich auf dem Standpunkt, dass das "Dampfen" von E-Zigaretten nicht dem Anwendungsbereich des geltenden Nichtraucherschutzgesetzes unterfällt. Zwar definiert lediglich das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern das "Rauchen" als das Anzünden oder Verbrennen eines Tabakprodukts; in den vorliegenden rechtswissenschaftlichen Kommentierungen zu den verschiedenen Nichtraucherschutzgesetzen der Länder und des Bundes besteht jedoch große Einigkeit dahingehend, dass der Begriff des "Rauchens" stets als ungeschriebene Voraussetzung einen Verbrennungsprozess voraussetzt. Im Zerstäuben von Lösungen innerhalb einer E-Zigarette liegt jedoch gerade kein solcher Verbrennungsprozess. Nichtraucherschutzregelungen können daher nicht zur Anwendung gelangen. Im Übrigen ist bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen, ob das Freisetzen der Dämpfe der E-Zigaretten auf die Umgebung des "Dampfers" eine ähnlich gesundheitsschädigende Wirkung aufweist wie das Freisetzen von Tabakrauch. Gerade aber gegenüber den Gefahren der Inhalation von Passivrauch soll das Nichtraucherschutzgesetz NRW jedoch die Bürger schützen.

Vor diesem Hintergrund halte ich Einbeziehung der E-Zigaretten in das Nichtraucherschutzgesetz NRW gegenwärtig nicht für geboten und werbe politisch für eine ausdrückliche Klarstellung dieser Nichteinbeziehung im hiesigen Nichtraucherschutzgesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Eduard Schreyer, WK 66