Frage an Edith Sitzmann von Dominik P. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Sitzmann,
sie schreiben:
"Eine gemeinsame Streckennutzung im Wald setzt voraus, dass genügend Reaktionszeit bleibt und ausreichend Raum zum Ausweichen zur Verfügung steht, das ist bei 2-m- Breite für alle Interessengruppen gegeben."
Wie wurde ermittelt, dass auf <2m Wegen der Anhalteweg nicht ausreicht und bei > 2m Wegen gegeben ist?
Sind das Annahmen oder gibt es dazu Untersuchungen?
Ich frage, weil Wanderer auf >2m Wegen gerne nebeneinander laufen.
In Hanglagen ist dann gerne Talseitig ein Abhang und Hangseitig eine Böschung.
In Verbindung mit den möglichehn höheren Geschwindigkeiten auf solchen Wege entstehen oft Gefahrensituationen, wenn Wanderer in einer Kurve auf der linken Seite gehen.
Hingegen ist der Radfahrer auf schmalen Wege versucht weder mit Wanderern, noch mit Bäumen oder Steinen zu kollidieren und fährt daher so, dass er jederzeit ausweichen oder bremsen kann.
Folglich nochmal die Frage:
Basiert Ihre Gefahrenanalyse auf Untersuchungen oder Hörensagen?
mit freundlichen Grüßen
Dominik Papa
Sehr geehrter Herr Papa,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Zustandekommen der „Zwei-Meter-Regel“ und warum wir an dieser Reglung im Landeswaldgesetz festhalten.
Zunächst einmal möchte ich Ihnen darlegen, dass der Beschluss zum Festhalten der Regelung auf Anhörungen von Akteuren aller beteiligten Seiten basiert und auf einem breiten Konsens insbesondere auch von Vertretungen der Wanderschaft in Baden-Württemberg fußt. So spricht sich etwa als Wanderverband der Schwäbische Albverein für die Regelung aus. Daneben unterstützen diese der Städte- und Gemeindetag, die Forstkammer und der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) als Vertretung der bäuerlichen Waldbesitzer im Schwarzwald sowie die AG Wald als Dachverband forstlicher Fachverbände (Deutscher Forstverein, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bund Deutscher Forstleute, Verein für Standortskunde und Forstpflanzenzüchtung), der Landesjagdverband und die Naturschutzverbände. Sie sehen hieran vielleicht, dass insbesondere die Interessenvertretungen der zu Fuß im Wald beweglichen Naturfreunde hinter dem Kompromiss stehen. Die Verbände von Mountainbike-Sportlern und Fahrradfreunden wie die Deutsche Initiative Mountain Bike (DIMB), der Württembergische und der Badische Radsportverband sowie der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) fordern eine deutlich weniger regulative Lösung beziehungsweise Aussetzung der Regel.
Wir denken, dass mit der Zwei-Meter-Regel ein Mittelweg der Interessen aller Wald- und Naturliebhaber am ehesten gewahrt wird. Egal ob sie zu Fuß oder auf dem Rad unterwegs sind.
Auf ihre Frage bezogen, warum zwei Meter als Maßzahl für Freigabe zur Radnutzung gewählt wurden, so sprechen konkrete Punkte dafür. Zunächst einmal habe ich nicht dargelegt, dass ein Anhalteweg von zwei Metern angemessen ist, sondern ein Weg mit mindestens zwei Metern Breite einen ausreichenden Raum zur Übersicht über andere Wegnutzer bietet. Diese Regelung ist der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung entnommen, die für Rad- und Fußwege außerorts diese Mindestbreite schon länger vorsieht. Auf Wegen mit dieser Breite ist beispielsweise ein Sicherheitsabstand wie in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen von mindestens 1,5m (zu Zweiradfahrern) oder sogar 2m (etwa zu Schulbussen) möglich. Sie müssen bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung dieses als angemessenen seitlichen Sicherheitsabstand und Ausweichraum bei deutlich höheren Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer akzeptiert, als sie ein Radfahrer jemals erreichen könnte. Wir denken, dass bei dieser Breite ein angemessener Sicherheitsabstand und Ausweichweg für alle Verkehrsteilnehmer gewahrt wird. Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ist uns sehr wichtig.
Ebenfalls bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre Anmerkung, dass gewisse Unwägbarkeiten wie Böschungen, Abhänge, sehr enge Kurven oder nebeneinander gehende Wanderer breitere Radwege notwendig machen könnten. Hierfür sind Ausnahmeregelungen jedoch nach expliziter Prüfung und Genehmigung durch die zuständige Untere Forstbehörde ebenso möglich.
Offensichtlich sehen Sie diese Thematik wohl anders als ich. Ich hoffe dennoch, dass wenn Sie meine Meinung nicht teilen, diese zumindest nachvollziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Edith Sitzmann