Frage an Edith Sitzmann von Sebastian H. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Sitzmann.
die GRÜNEN waren schon immer Verfechter einer vernünftigen Drogenpolitik. Andere Bundesländer gehen mit gutem Beispiel voran und stellen konsequenterweise und verpflichtend BtMG-Delikte von Ersttätern bei geringen Mengen ein.
Warum ist Baden-Würrtemberg als nun mehr grünes Land immer noch das einzige Bundesland mit der schwammigsten und niedrigsten Obergrenze für den Besitz von Cannabis?
Warum setzen sich die GRÜNEN nicht für eine obligatorische Einstellung des Strafverfahrens bei Ersttätern auch bei höheren Mengen bis 10g ein?
Die Law-and-Order-Politik von Schwarz-Gelb sollte der Vergangenheit angehören und die Verfolgung von Drogendelikten sollte auf das Mindestmaß reduziert werden. Die Polizei und StA sollten gefährliche Straftäter verfolgen und nicht die Jugend kriminalisieren.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Herrlich,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die GRÜNEN setzen sich seit sehr langer Zeit für eine Entkriminalisierung im Bereich des Besitzes und Anbaus von Cannabis zum Eigengebrauch ein. Wir sind der Auffassung, dass es vor allem die Kriminalisierung der Konsumentinnen und Konsumenten ist, die durch den Schwarzmarkt zu erheblichen gesundheitlichen Risiken führt.
Die Bundestagsfraktion der GRÜNEN setzt sich aktuell wieder mit einem Antrag (Drucksache 16/11762) für dieses Thema und eine am Menschen orientierte Cannabisprävention ein. Sie fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzulegen, durch den die Strafbarkeit insbesondere des Besitzes, des Anbaus und des Erwerbs von Cannabis zum Eigengebrauch einer bestimmten Menge entfallen würde.
In der Landespolitik prüfen wir gerade, ob der Grenzwert der ´geringen Menge`, bis zu dem die Staatsanwaltschaft in einem betäubungsrechtlichen Ermittlungsverfahren beim Eigenverbrauch von Cannabisprodukten von der Verfolgung gemäß § 31 a BtMG absehen kann verändert werden muss. Hierbei wird auch geprüft, ob eine klarere Formulierung der Verwaltungsvorschrift nötig ist. Für uns stehen bei dieser Prüfung auch insbesondere die Belange der Erstkonsumenten im Fokus.
Ich bitte Sie noch um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Edith Sitzmann