Frage an Dragos Pancescu von Frank D. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Pancescu,
hinsichtlich der Online-Erfassung der Daten für das Nds. Hunderegister ergeben sich viele Kritikpunkte. Entsprechend §16 des Gesetzes zur Neufassung des NHundG wurde ein Privatunternehmen mit der Durchführung der Erfassung der Daten beauftragt.
1) Die KSN GmbH beruft sich auf bei der Festlegung der Gebühr auf §§1, 3, 5 des NVwKostG. Bei ca. 400.000 Hunden geht es bei der aktuellen Gebühr von 17,26 EUR (inkl. MwSt.!) um ein Volumen von mehr als 6 Mio. EUR. Für Erstellung und Betrieb der Software werden branchenüblich wesentlich geringere Werte angesetzt, weshalb die Gebühr unverhältnismäßig und willkürlich scheint. Weshalb wird einem privatwirtsch. Unternehmen für hoheitliche Aufgaben eine derart hohe Gewinnspanne zugebilligt? Zur Ausführung der geforderten Tätigkeit wird keine allzu hohe Personaldecke benötigt, zumal die Daten von Online-Registranten selbst eingepflegt werden.
2) Die Einziehung der Gebühren erfolgt (vorerst) nur per Lastschrift. Bürger ohne Bankkonto dürfen künftig keine Hunde mehr halten?
3) Die Datenerfassung durch die KSN GmbH erfolgt entgegen wichtiger Grundlagen des BDSG. Es fehlen Hinweise hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer der Daten und einer (möglichen) Weitergabe - letzteres wird im Onlineformular NICHT verpflichtend ausgeschlossen.
4) Es ist weiterhin unklar, warum die Datenerfassung nicht durch die Weitergabe der Daten der Kommunen erfolgen kann. Die KSN schließt diese Möglichkeit aus, dennoch wird der § 11 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG wie folgt geändert: "Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des NHundG dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.”
5) Der Zweck des Registers ist in gegenwärtiger Form und mit gegebenen Mitteln fraglich. Wenn Halter und Halter nach einem Beißvorfall weglaufen, wie hilft dieses Hunderegister hier genau?
Mit der Bitte um Bewertung,
vielen Dank und freundlicher Gruß
Frank Decker
Sehr geehrter Herr Decker,
gerne versuche ich Ihre Fragen zum Hundegesetz zu beantworten, allerdings muss ich dazu kurz erwähnen, dass ich für den Deutschen Bundestag kandidiere und Ihre Fragen hier beziehen sich auf die niedersächsische Landespolitik.
Lassen Sie mich, bevor ich auf Ihre konkreten Fragen eingehe, vorweg schicken, dass das Hundegesetz im Frühsommer 2011 von einer breiten Landtagsmehrheit aus der damaligen CDU-FDP-Koalition und den damaligen Oppositionsfraktionen von SPD und Grünen verabschiedet worden ist. Lediglich die zentrale Registrierung und der Sachkundenachweis wurden - so hat es der Gesetzgeber 2011 beschlossen - erst zum 1.7.2013 Pflicht.
Entsprechend hat auch die alte Landesregierung unter der Federführung des ehemaligen Landwirtschaftsministers Lindemann die entsprechenden Maßnahmen (z.B. Beauftragung des Dienstleisters zum Führen des Hunderegisters) zur Umsetzung des Hundegesetzes auf den Weg gebracht. In der Amtszeit der neuen Landesregierung seit Ende Februar konnte hieran kaum noch etwas geändert werden. Wie ich aus der Landtagsfraktion meiner Partei vernommen habe, bestand dazu auch kein Anlass.
Zu Ihren Fragen:
1. Die einmalige Gebühr muss die Kosten der Erstellung der Datenbank, die laufende Pflege, die Auskunftserteilung aus der Datenbank, etc. in aller Regel für die Lebzeit des Hundes - sofern nicht zwischenzeitlich ein Halterwechsel erfolgt - abdecken. Meines Wissens war der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) nicht bereit, dieses für den Gebührensatz zu erledigen, der jetzt für die Dienstleistung der KSN GmbH erhoben wird. Eine Kalkulation liegt mir, zumal es sich dabei auch um Betriebsgeheimnisse handelt, nicht vor.
2. Es ist meines Wissens nicht unüblich, einmalige Gebühren per Lastschrift zu erheben. Der Inhaber des Kontos von dem die Gebühr erhoben wird, muss nicht mit dem Hundehalter identisch sein, so dass in den allermeisten Fällen sicherlich auch dann eine Lösung gefunden werden kann, wenn kein eigenes Konto der Hundehalterin/ des Hundehalters vorhanden ist. Im Zweifel wird die Befugnis zum Halten eines Hundes sicherlich nicht von der Möglichkeit, die Gebühr zur Registrierung von einem Konto abbuchen zu können, abhängig gemacht werden. Betroffene sollten sich vertrauensvoll an ihre Veterinärbehörde, an die KSN GmbH oder das Landwirtschaftsministerium wenden.
3. Ich gehe davon aus, dass die Registrierung mit einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.
4. Die Kommunen haben die Registriernummern der Hunde, um die es zur Identifikation des Halters eines Hundes natürlich sehr wesentlich geht, zumindest bei weitem nicht vollständig erfasst. Insofern könnte der Zweck des Hunderegisters (siehe 5.) mit einer Übernahme der Daten der Kommunen nicht vollständig erreicht werden. Die Übermittlung der Steuerdaten erfüllt den Zweck überprüfen zu können, wer einen Hund hält und diesen an das zentrale Register hätte melden müssen.
5. Mit der Meldung der individuell mittels Chip gekennzeichneten Hunde ist eine klare Zuordnung eines Hundes zu seiner Halterin/ seinem Halter möglich. Damit wird sowohl das Aussetzen von Tieren verhindert, wie auch eine klare Zuordnung auffälliger Hunde ermöglicht. Nach einem Beißvorfall wegzulaufen und sich damit der Verantwortung zu entledigen, ist zumindest Personen mit festem Wohnsitz nicht mehr so leichtgemacht.
Das Hunderegister wird nach meiner Kenntnis von Tierschutzverbänden unisono begrüßt, weil damit etwa das Aussetzen der Tiere verhindert wird. Außerdem stellt das niedersächsische Vorgehen eine vernünftige Alternative zu den sog. Rasselisten anderer Bundesländer dar: Zwar gibt es sicherlich Hunderassen, die eher zu Aggressivität neigen; gleichwohl sind Beißvorfälle eher ein Problem der Erziehung und damit des Halters. Diesem Umstand trägt das Gesetz ebenfalls Rechnung.
Freundliche Grüße
Dragos Pancescu