Frage an Doris Pack von Winfried M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Pack,
worin besteht für SIE als Wahlkreis-EU-Kandidats-Angebot an mich als Saarbrücker-Bürger die angebliche Legitimation der http://www.ABDA.de , alle 55.000 deutschen Apotheker gegenüber der Politik vertreten zu wollen ?
http://www.apothekenforum.com/htm/abdaorg.html
1.)
insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Bundesratsinitiative des NRW-Ministers Laumann, das Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel wieder einzuführen ,
2.)
im Hinblick auf die in 2008/2009 anstehende EuGH-Entscheidung ("Fremdbesitz" - DocMorris/Celesio-Streitfall-Saarbrücken), deren Kernfrage darin besteht, WIE bzw. welchen GemeinwohlUMFANG ein lt. EU-Vertragstext formulierter "Schutz der Gesundheit" haben soll :
also entweder das EU-Wettbewerbs-Kriterium oder die (subsidiäre) D-"institutionelle" Definition ?
Denn die Gesellschafter-Beteiligung der 17 Landeskammern als K.d.Ö.R an diesem ABDA-Konstrukt GbR
(m.E. = Kooperations-KETTE seit 50 Jahren ) ist m.E.
landeskammersatzungsWIDRIG !
Die Hintergrund-Problematik ist in der apothekerlichen Fachpresse seit 2002 publiziert. (DAZ : Ditzel+Rotta)
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Andreas_Werle/Archiv_Nr.7#Sperrung_der_ABDA-Wiki-Seite
mit freundlichen Grüßen
Winfried Meyer , Saabrücken
Sehr geehrter Herr Meyer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider erst jetzt beantworten kann.
Übrigens: Für mich ist es leichter, zeitnah auf Anfragen zu reagieren, wenn Sie sich direkt an mein Büro wenden, ob per e-mail, Post oder Fax. Der Umweg, auf dem Ihre Frage zu mir gelangte, ist total unnötig.
Was Ihre sehr spezielle Frage angeht, so möchte ich Sie darauf hinweisen, dass meine Tätigkeitsschwerpunkte nicht in diesem Bereich liegen, und ich nicht Mitglied der zuständigen Ausschüsse bin. Daher möchte ich Ihnen meine persönliche Meinung dazu mitteilen, die ich mir nach einschlägigen Debatten gebildet habe.
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Schutz des Patienten oberste Priorität haben sollte. Dieser Schutz würde gefährdet, würde man den Fremdbesitz von Apotheken zulassen:
Das Fremdbesitzverbot bedeutet, dass Apotheken nur von selbständigen Apothekern und nicht von Kapitalgesellschaften betrieben werden dürfen. Sinn und Zweck dieses Verbots ist der Gesundheitsschutz der Verbraucher.
Der Fremdbesitz ist laut Apothekengesetz nicht gestattet, weil mit der Ware Arzneimittel besondere Risiken für die Gesundheit verbunden sind und der Apotheker deshalb die Verantwortung für den gesamten Betrieb übernehmen muss. Diese Verantwortung kann er nur dann übernehmen, wenn er persönlich diesen Betrieb leitet und durch seine Anwesenheit vor Ort das ordnungsgemäße Handeln seiner Mitarbeiten überwachen kann. Insbesondere ist auf diese Weise gewährleistet, dass der Apotheker für die in seinem Betrieb abgegebenen Arzneimittel persönlich haftet. So entsteht ein hohes Schutzniveau für Kunden und Patienten. Durch die örtliche Bindung kann der Apotheker darüber hinaus seiner Beraterfunktion gerecht werden, indem er auf Dauer mit seinem Kundenkreis verbunden ist und diesem als Ansprechpartner und Vertrauensperson zur Verfügung steht.
Nicht die besonders gewinnbringende, sondern eine im öffentlichen Interesse liegende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist Aufgabe eines Apothekers. Ich sehe die Gefahr, dass durch die Marktöffnung für Kapitalgesellschaften aber gerade die Gewinnerzielung auf Kosten des Gesundheitsschutzes der Verbraucher in den Vordergrund tritt. In der Folge könnte die Liberalisierung des Marktes zu einer Konzentration der Unternehmen auf die Ballungsräume führen mit dem Ergebnis, dass in ländlichen Gegenden eine flächendeckende Arzneimittelversorgung nicht mehr gewährleistet wäre. Gerade ältere Menschen wären von dieser negativen Entwicklung betroffen.
Wünschenswert ist, eine Regelung zu finden, die den Interessen der Apotheker Rechnung trägt, den Patientenschutz gewährleistet und gleichzeitig mit der Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren, also insbesondere verhältnismäßig ist.
Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof diese Interessenabwägung vornimmt und welchen Interessen er dabei den Vorrang gewährt.
Was Ihre Ansicht angeht, die Beteiligung der Landeskammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts an der ADBA als Interessengemeinschaft bürgerlichen Rechts sei satzungswidrig, so kann ich dem nicht zustimmen.
Denn die prinzipielle Befugnis zur berufsständischen Interessenvertretung umfasst auch die Mitgliedschaft in einem einschlägigen privatrechtlichen Interessenverband. Soweit - wie hier - das Gesetz keine entgegenstehende Regelung trifft, steht es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen der LAK, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt.
Zu diesem Thema sind inzwischen mehrere Urteile ergangen, die meines Wissens nach allesamt bestätigen, dass die Mitgliedschaft der Landesapothekenkammern in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA nicht zu beanstanden ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 26.06.2007, Az. 21 BV 04.3175; VG Münster, Urteil vom 31.05.2005, Az. 6 K 3540/02).
Mit freundlichen Grüßen
Doris Pack MdEP