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Dirk Toepffer
CDU
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Frage von Nadin F. •

Wieso ist es in Deutschland immer noch möglich, das Bürger, die sich über Jahrzehnte eine Existenz aufbauen oder aufgebaut haben, durch Strabs unschuldig enteignet und finanziell ruiniert werden?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau F.,

vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de vom 01.06.2022, mit dem Sie die landesweite Abschaffung der Straßenausbeiträge fordern. 

Wie Ihnen bekannt ist, wurde das Thema der Straßenausbaubeiträge ausführlich in den Jahren 2018 und 2019 im Landtag zwischen allen Fraktionen erörtert. Am 23. Oktober 2019 hat der Landtag im Lichte dieser Diskussion das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze abschließend beraten (LT-Drs. 18/154). Im Kern bleibt danach das Recht der Kommunen erhalten, zukünftig auch weiterhin Straßenausbaubeiträge erheben zu können. Dies entspricht auch dem Wunsch vieler Kommunen, denn vor Ort kann am besten beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Straßenausbaubeiträge von Bürgerinnen und Bürgern mit Blick auf die jeweilige Finanzlage erhoben werden müssen. Damit steht aber auch fest: Entscheidet sich eine Kommune dafür, keine Straßenausbaubeiträge zu erheben und lassen sich die damit verbundenen Mindereinnahmen anderweitig kompensieren, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit den beschlossenen Gesetzesänderungen wurde den Kommunen mehr Flexibilität bei der Frage eingeräumt, ob und in welchem Umfang zukünftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden. So können Kommunen den beitragspflichtigen Aufwand nach ihrem Ermessen zukünftig geringer ansetzen, wenn sie nicht ganz auf Beiträge verzichten wollen (§ 6 b Abs. 1 Satz 2 NKAG). Zuschüsse Dritter kann die Kommune vorweg vom Gesamtaufwand abziehen, wenn nicht ausdrücklich eine Anrechnung ausgeschlossen wurde (§ 6 b Abs. 1 Satz 3 NKAG). Durch sog. Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen wird verhindert, dass große Grundstücke überproportional belastet werden (§ 6 b Abs. 2 NKAG). Ferner wird das gesamte Verfahren zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen transparenter, da die Kommunen frühzeitig die Bürgerinnen und Bürger über das Straßenausbauvorhaben informieren müssen (§ 6 b Abs. 3 NKAG). Die voraussetzungslose Möglichkeit einer Verrentung der Beitragsschuld bis zu 20 Jahre ist gegeben, so dass hohe Einmalzahlungen zukünftig vermieden werden.

Insgesamt stellen die neuen gesetzlichen Regelungen sicher, dass der Kommune vor Ort bei der Frage, ob und in welchem Umfang Straßenausbaubeiträge erhoben werden, ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Aus Sicht der CDU-Fraktion ist das der richtige Weg, um die unterschiedlichen Interessen beim Thema Straßenausbaubeiträge am besten ausgleichen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Toepffer
 

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