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Dirk Toepffer
CDU
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Frage von Barbara G. •

Guten Tag Herr Töpffer, können wir im Wahlprogramm der CDU zur Landtagswhl 2022 mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rechnen?

Auch wenn den Kommunen ein Selbstbestimmungsrecht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen weiterhin ermöglicht ist, diverse Erleichterungen geschaffen worden sind,so
werden in 10 Bundesländern keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben.
Wann können die Bürger auf gleiche und gerechte Lebensverhältnissen hoffen
und müssen nicht mehr um ihre Ersparnisse, ihr Haus und ihre Altersvorsorge bangen?
In cica 56% der Städte, Gemeinden und Kommunen werden zur Zeit noch Beiträge erhoben,
Lange wird es den Bürgern nicht mehr erklärbar sein, wenn sie fünfstellige Straßenausbaubeiträge zahlen müssen und in der Nachbargemeinde sind die Beiträge abgeschafft.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau G.,

wie Ihnen bekannt ist, wurde das Thema der Straßenausbaubeiträge ausführlich in den Jahren 2018 und 2019 im Landtag zwischen allen Fraktionen erörtert. Am 23. Oktober 2019 hat der Landtag im Lichte dieser Diskussion das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze abschließend beraten (LT-Drs. 18/154). Im Kern bleibt danach das Recht der Kommunen erhalten, zukünftig auch weiterhin Straßenausbaubeiträge erheben zu können. Dies entspricht auch dem Wunsch vieler Kommunen, denn vor Ort kann am besten beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Straßenausbaubeiträge von Bürgerinnen und Bürgern mit Blick auf die jeweilige Finanzlage erhoben werden müssen. Damit steht aber auch fest: Entscheidet sich eine Kommune dafür, keine Straßenausbaubeiträge zu erheben und lassen sich die damit verbundenen Mindereinnahmen anderweitig kompensieren, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit den beschlossenen Gesetzesänderungen wurde den Kommunen mehr Flexibilität bei der Frage eingeräumt, ob und in welchem Umfang zukünftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden. So können Kommunen den beitragspflichtigen Aufwand nach ihrem Ermessen zukünftig geringer ansetzen, wenn sie nicht ganz auf Beiträge verzichten wollen (§ 6 b Abs. 1 Satz 2 NKAG). Zuschüsse Dritter kann die Kommune vorweg vom Gesamtaufwand abziehen, wenn nicht ausdrücklich eine Anrechnung ausgeschlossen wurde (§ 6 b Abs. 1 Satz 3 NKAG). Durch sog. Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen wird verhindert, dass große Grundstücke überproportional belastet werden (§ 6 b Abs. 2 NKAG). Ferner wird das gesamte Verfahren zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen transparenter, da die Kommunen frühzeitig die Bürgerinnen und Bürger über das Straßenausbauvorhaben informieren müssen (§ 6 b Abs. 3 NKAG). Die voraussetzungslose Möglichkeit einer Verrentung der Beitragsschuld bis zu 20 Jahre ist gegeben, so dass hohe Einmalzahlungen zukünftig vermieden werden.

Insgesamt stellen die neuen gesetzlichen Regelungen sicher, dass der Kommune vor Ort bei der Frage, ob und in welchem Umfang Straßenausbaubeiträge erhoben werden, ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Aus Sicht der CDU-Fraktion ist das der richtige Weg, um die unterschiedlichen Interessen beim Thema Straßenausbaubeiträge am besten ausgleichen zu können.

Mit freundlichen Grüßen 

Dirk Toepffer
 

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