Können adelige Namen und Titel durch Reaktivierung des historischen Adelsrechtes wieder unter Schutz gestellt werden, um Namensadoptionen zu unterbinden?
Sehr geehrter Herr Toepffer,
wie Sie sicher wissen, adoptieren verarmte Adelige für Geld Bürgerliche, die zweifelhaften Tätigkeiten nachgehen. Diese gelten als "nichtadelige Namensträger" und der Zugang zum Adel wird ihnen verwehrt, aber viele Nichtwisser halten diese Personen für adelig, was ein schlechtes Licht auf den echten Adel wirft.
Aktuell entscheidet der Deutsche Adelsrechtsausschuss, in welchen Fällen eine nicht im Mannesstamme von einem Adeligen abstammende Person ausnahmsweise als adelig anzusehen ist.
Wie stehen Sie dazu, §109 WRV teilweise auszusetzen, adelige Namen und Titel wieder unter rechtlichen Schutz zu stellen, diese nichtadeligen Namensträgern zu entziehen, den Adelsrechtsausschuss zu einem offiziellen Organ zu machen und Nobilitierungen durch Chefs ehemals regierender Häuser, oder alternativ auf Beschluss des Bundespräsidenten, ausschließlich als echte Auszeichnung für besondere Leistungen, ohne jegliche Privilegien, zuzulassen?
MfG
A. N.
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der von Ihnen angesprochene Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV, der gem. Art. 123 Abs. 1 GG bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen als einfaches Bundesrecht fort gilt, entzieht sich zunächst grundsätzlich dem direkten Einfluss landespolitischer Tätigkeit. Da zur konkreten Auslegung des von Ihnen genannten Artikels der WRV zudem auch Rechtssachen vor verschiedenen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten anhängig sind, die bisher nicht letztinstanzlich entschieden wurden, kann ich Ihnen an dieser Stelle leider keine weiteren Auskünfte erteilen und bitte hierfür um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Toepffer