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Dirk Toepffer
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Frage von Wilfried N. •

Frage an Dirk Toepffer von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Toepffer,

Im Zusammenhang mit den Straßenausbaubeiträgen kommt es bei der Sanierung einer Anliegerstraße oft zu erheblichen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen privaten Selbstnutzenden Hauseigentümer mit niedrigen Einkommen oder Altersrenten. Diese Tatsache sollte Ihnen in der Vergangenheit nicht entgangen sein.

Anders sieht es aber aus, wenn eine Immobilie zur Einkünfte Erzielung genutzt wird, also vermietet oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Dann gehören alle Aufwendungen, die durch die Vermietung oder gewerbliche Nutzung veranlasst sind, zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben und diese können steuerlich geltend gemacht werden und damit die eigene Steuerlast des Betriebes mindern.

Diese Ungleichbehandlung beim bezahlen der Straßenausbaubeiträge erreicht ihren Höhepunkt, wenn der Selbstnutzende Hauseigentümer die Beiträge voll über die eigenen finanziellen Möglichkeiten oder eventuell auch noch über einen Bankkredit die Sanierung der Straße bezahlen muss. Auch durch die Möglichkeit einer Verrentung der Beitragsschuld, von 20 Jahren mit einem jährlichen Zinssatz bis zu 3 Prozent über den Basiszins wird der Gestaltungsspielraum der Kommunen und die Steuerliche Ungerechtigkeit nicht gerechter.

Wie ist Ihre Haltung zu den Fakten der Ungleichbehandlung?

Mit freundlichen Grüßen

Wilfried Nöhring

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Sehr geehrter Herr Nöhring,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich ist bei der steuerlichen Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen der Unterschied zwischen Kosten der privaten Lebensführung und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben hervorzuheben. Bei einer Immobilie, die selbst genutzt wird, können die in dem Zusammenhang anfallenden Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden, da sie zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören. Wenn eine Immobilie jedoch vermietet oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, gehören die anfallenden Kosten zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und können somit auch steuerlich geltend gemacht werden. Hier steht die Erzielung von Einkünften im Vordergrund: Die Einkünfte bei der Vermietung einer Immobilie werden besteuert, im Gegenzug können aber damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Nutzen Sie eine Immobilie hingegen selbst, so wird das Wohnen steuerlich nicht berücksichtig, da beispielsweise eine Besteuerung einer Miete entfällt.

Was die Steuer betrifft, muss in diesem Fall also genau abgewogen werden.

Mit besten Grüßen

Dirk Toepffer

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