Frage an Dirk Bohlen von Tilman K. bezüglich Umwelt
Erlauben Sie mir eine Nachfrage auf Ihre Antwort hinsichtlich meiner Frage v. 03.11.2012
Ist ihnen bekannt, daß die Genehmigung für die abgebaute Windkraftanlage (WKA) nicht mehr gegeben ist und damit auch für das Fundament?
Oder ist Ihnen Gegenteiliges bekannt?
Aber wenn die WKA immer noch genehmigt sein sollte, eben doch eine WKA und nicht ein Betonklotz. der beim besten Willen keiner nach §35 BauGB privilegierte WKA optisch wie funktional ähnlich sähe, so daß es der gesetzlichen Bedingung (§15 Abs.1 Nr.5 BauGB) "der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen" erfüllen könnte. Es entspricht auch nicht dem Flächennutzungsplan (§35 Abs.3 Nr.1 BauGB). Das Fundament ist somit in der vorliegenden Form ungenehmigt und muß weg. Insoweit ist der Vergleich mit der Gartenhütte durchaus zulässig.
Darf ich Sie bitte auch darauf hinweisen, daß Ihre Anmerkung "Baugenehmigungen werden in der Regel erteilt, ohne den Rückbau zu regeln. Sollten Sie ein Haus bauen steht in der Genehmigung auch nicht ´der Bauherr wird verpflichtet für den Abriss zu sorgen´" nach aktuellem Recht für WKA daneben geht? Denn genau das, was Sie für besagtes Haus in Sachen Rückbau nicht gelten mag, ist für WKA gesetzliche Vorschrift (§35 Abs.5 BauGB).
Sehr geehrter Herr Kluge
Leider kann ich Ihnen nur raten, zur Klärung in dieser Angelegenheit eine
Anfrage an Ihr zuständiges Bauamt zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen Dirk Bohlen