Frage an Dirk Bohlen von Tilman K. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Bohlen,
wie kann man einem rechtlich halbwegs unbewanderten Bürger, der z.B. eine illegale Gartenhütte o.ä. abreißen muß, erklären, dass andernorts (Esens Bendersiel "Zeiger Mühle") ein veritabler Klotz von über 100 cbm. Beton und vielen Tonnen Stahlarmierung schon über 10 Jahre ohne Einschreiten der Behörden in und auf einer landwirtschaftlich zu nutzenden Fläche illegal herumliegen darf?
Wie könnte man hier Tansparenz über die behördlichen Wege schaffen?
Ich gehe von dem Sachstand aus, daß am o.g. Ort unbestritten früher eine WKA stand, die dann aus nachbarrechtlichen Gründen entfernt wurde, das Fundament aber am Ort verblieb. Weiter gehe ich davon aus, daß es keine Genehmigung für diesen Stahlbetonkörper gibt, zumal er nicht auch nur im geringsten (zudem ebenso nicht mehr genehmigte) WKA-Funktionen wahrnehmen könnte. Es handelt sich auch nicht um eine landw. oder anderweitig nach §35 BauGB (v.a. Abs.1) privilegierte Grundstücksnutzung.
Vielmehr ist der Stahlbetonklotz ein als Abfall zu definierendes Material, dessen ursprüngliche Zweckbestimmung entfiel oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten wäre (§3 Abs.3 Nr.2 KrWG).
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Kluge
Baugenehmigungen werden in der Regel erteilt, ohne den Rückbau zu regeln. Sollten Sie ein Haus bauen steht in der Genehmigung auch nicht " der Bauherr wird verpflichtet für den Abriss zu sorgen. Nicht genehmigte Bauwerke, wie die von Ihnen erwähnte Gartenhütte, müssen jedoch rück gebaut werden oder bedürfen einer Nachgenemigung. Bei Fragen steht Ihnen ihr zuständiges Bauamt zur Verfügung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen
Mit freundlichen Grüßen Dirk Bohlen