Frage an Dieter Schütz von Tilman K. bezüglich Verkehr
Nachfrage zu Ihrer Antwort v. 05.1.2008 auf meine Frage v. 24.12.2008
Mit vielem Dank fuer Ihre grundsaetzlich befriedigende Antwort (lieber spaet, aber umso erfreulicher) verbinde ich aber dennoch die Nachfrage, ob Ihnen bekannt ist, dass sich eine Regelung nach § 7 Abs 3 HENatG nur auf das Wege-Eigentum der Gemeinde beziehen kann, weil die Eroeffnung des Gemeingebrauchs von privaten Flaechen (also auch priv. Wegen) zu Lasten des Eigentums Dritter nicht ueber untergesetzliche Regelungen (Satzungen, RechtsVO), sondern nach Massgabe v. Art.14 Satz 1 GG nur durch gesetzliche Regelungen erfolgen kann?
Sehr geehrter Herr Kluge,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich dieses Mal sehr schnell und gerne beantworte.
Nein, das war mir in dieser detaillierten Form nicht bekannt, sie sind sehr gut in diesem Thema zuhause und scheinen es im Sinne aller sportlichen Radfahrer und Mountainbiker zu einer Herzensangelegenheit zu machen. Diesen Einsatz finde ich prima.
Dank Ihrer freundlichen Unterstützung ist mir der Sachverhalt nun ganz genau bekannt. Ich werte Ihren Einwurf auch mehr als rhetorische Frage. Es ändert auch nichts daran, dass es neben den Möglichkeiten, die Kommunen zur Selbstentscheidung haben, einer grundsätzlichen Überarbeitung der Gesetzeslage im Sinne der Gleichberechtigung aller Bevölkerungsgruppen bedarf. Dazu kann ich nochmals unterstreichen, dass ich aus den genannten Gründen einer zeitnahen Überprüfung der jetzigen Regelung des Hessischen Naturschutzgesetzes offen gegenüber stehe.
Wir können uns dabei zwar an bestehenden Regelungen anderer Bundesländer wie z.B. Bayern, wo das Radfahren ausführlich und detailliert im Gesetzestext geregelt ist, orientieren, sollten aber dennoch eine passgenaue individuelle Regelung für Hessen finden.
Um noch einmal auf das Beispiel vor meiner Haustür Willingen/Upland einzugehen, wo der Mountainbikesport zusätzlich eine wichtige touristische Bedeutung besitzt: Länderübergreifende Regelungen wie hier bei uns durch den Grenzverlauf zwischen Hessen und Nordrhein-Westfalen sollten bei einer Neuregelung ins Auge gefasst werden, denn viele Tourvorschläge verlaufen auf Wegen durch beide Bundesländer. In weiteren Grenzregionen Hessens zu Niedersachsen, Thüringen, Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wird dies nicht anders sein.
Mit freundlichen Grüßen aus Willingen
Dieter Schütz