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Dennis Gladiator
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Frage von Peter S. •

Frage an Dennis Gladiator von Peter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Gladiator,

der Senat hat Ende Juli den neuen Gesetzentwurf des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) der Bürgerschaft vorgelegt.

https://www.hamburg.de/justizbehoerde/pressemeldungen/12777956/2019-07-30-jb-transparenzgesetz/

Praxis in der Anwendung des gegenwärtigen Transparenzgesetzes ist es, dass die Behörden Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, im Transparenzportal ohne die dazugehörigen Anlagen veröffentlichen.

Ein Beispiel hierfür ist der Vertrag, den der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen zum Bau des geplanten neuen Fern- und Regionalbahnhofs Diebsteich geschlossen hat.

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/projekt-verlegung-fernbahnhof-hamburg-altona-kaufvertrag-fhh-investor-grosse-bahnstrasse-isebek

In diesem Fall ist es sogar so, dass selbst das Anlagenverzeichnis (siehe Seite 7) komplett geschwärzt wurde.

Wie werden Sie sicherstellen, dass Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an denen ein öffentliches Interesse besteht, künftig einschließlich ihrer Anlagen veröffentlicht werden?

Danke im Voraus für Ihre Antwort und

mit besten Grüßen

P. S.

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage zum Hamburgischen Transparenzgesetz. Im Sinne Ihrer Fragstellung, wie ich sicherstellen will, dass insbesondere Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an denen ein öffentliches Interesse besteht, künftig veröffentlicht werden, möchte ich zunächst ganz allgemein feststellen, dass ich für eine Transparenz, so umfassend, wie möglich, bin. Mein Ziel ist es, allen Hamburgern einen Zugang zu amtlichen Informationen, Daten und Dokumenten zu ermöglichen. Diese Zugangsfreiheit soll das Vertrauen in die Prozesse der Politik und Verwaltung fördern. Grundlage für diese Form der Informationsteilhabe ist eine Veröffentlichungspflicht. Diese Pflicht das Handeln von Politik und Verwaltung öffentlich zu machen und das entsprechende Recht, diese Informationen abzurufen, kann jedoch nicht grenzenlos sein. Nicht zuletzt durch die im vergangenen Jahr intensiv geführte Diskussion um die Datenschutzgrundverordnung ist Ihnen sicherlich bewusst, dass es schutzwürdige Daten gibt. Im Bereich der informationellen Selbstbestimmung sind dies vor allem personenbezogene Daten. Als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat deren Schutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Verfassungsrang. Darüber hinaus ist das geistige Eigentum auf Grund bundesgesetzlicher Vorgaben von der Informationspflicht ausgenommen. Selbstverständlich dürfen auch die Arbeit der Rechtspflege und des Staatsschutzes nicht torpediert werden. Nicht zuletzt sind auch andere öffentliche Belange schutzwürdig, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das mag nun ein bisschen so klingen, als würde die Transparenz am Ende doch in weiten Teilen wieder verdunkelt. Tatsächlich ist jedoch, wie so häufig, eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen erforderlich. Das öffentliche Informationsinteresse kollidiert in Teilen mit schutzwürdigen Daten. In diesem Zielkonflikt werde ich als Politiker und können Sie als Bürgerin nur beständig die vollständige Erfüllung der Rechte einfordern. Leider ist die Grenzziehung nicht einfach und gelegentlich streitbar. Kürzlich haben wir als Opposition immerhin erfolgreich Druck auf den Senat ausgeübt, dass das Transparenzgesetz überarbeitet wird. Wir haben erreicht, dass der Anwendungsbereich vergrößert wurde und nunmehr insbesondere auch Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts miteinbezieht. Davon unabhängig sind wir alle aufgerufen, jeden Einzelfall kritisch zu betrachten und ggf. mehr Informationen einzufordern. Wir als CDU-Fraktion werden das auf jeden Fall tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Gladiator MdHB

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