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Dennis Eckold
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Frage von Hannelore B. •

Frage an Dennis Eckold von Hannelore B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Eckold,

danke, dass Sie sich noch einmal Zeit genommen haben, meine Mail zu beantworten.
Allerdings muss ich sagen, dass es ja nicht um Doppelmandate (§ 65[2]) geht – nein, darum ging es mir nicht. Das ist m. E. eine andere Baustelle, und meines Wissens ging es ja ohnehin noch nie, „dass eine Person gleichzeitig in Magistrat und StaVo Mitglied ist“.
Interessant ist natürlich der § 43[2]: „Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grad verwandt oder im ersten Grad verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.“ Als Unverheiratete dürfen sie aber durchaus zusammenleben… Allerdings werden diese unverheiratet Zusammenlebenden in dem angeführten Paragrafen weder erwähnt, noch berücksichtigt, noch ignoriert – es gibt sie dort schlichtweg nicht. Sie sind für diesen § 43 also gar kein Problem.
Andererseits wird zwischen Ehepaaren und unterheiratet Zusammenlebenden im realen Leben ja durchaus unterschieden (rechtlich, finanziell usw.). Ihre Argumentation ist zwar durchaus lebensnah, jedoch kein Grund, das Thema für Eheleute nicht doch zu regeln. Dann wäre zumindest dieses – von mir angesprochene – Problem vom Tisch…
Wenn Sie Diskriminierung anführen, dann wäre § 42 ja durchaus diskriminierend gegenüber unverheirateten Paaren. Das kritisieren Sie aber nicht. Warum?
Warum wollen Sie überhaupt Gleichbehandlung herstellen? Die HGO fragt an anderen Stellen ja auch nicht danach – und wurde in dieser Hinsicht ja auch nie irgendwie „angepasst“.
Eine Regelung der Bedarfsgemeinschaft wie im SGB – das wäre ja durchaus eine Möglichkeit. Gute Idee.
Ihre Haltung, beim persönlichen Abwägen „zwischen dem Recht auf passive Wählbarkeit einerseits und der Vermeidung von Loyalitätskonflikten andererseits“ zugunsten der Wählbarkeit zu entscheiden, respektiere ich. Sie muss mir ja nicht gefallen.

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Antwort ausstehend von Dennis Eckold
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