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Dennis Eckold
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Frage von Hannelore B. •

Frage an Dennis Eckold von Hannelore B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Eckold,
besten Dank für Ihre Ausführungen, die mir allerdings zu unkonkret erscheinen. Es ging nicht um die Unterscheidung von haupt- und/oder ehrenamtlich politisch Tätigen und auch nicht um die Offenlegung von Tätigkeiten oder Einkünften. Interessenkonflikte, wie ich sie angesprochen habe, entstehen allerdings in beiden Fällen, das ist richtig. Und darum ging es mir: um die Interessenkonflikte.
Bei einer Änderung der HGO kann man diese Interessenkonflikte ausräumen. Sie müssen dafür kein Jurist sein. SIE sind mein Landtagskandidat für die Partei der LINKEN. In dieser Funktion haben Sie an unserem Wahltalk teilgenommen, und in dieser Funktion habe ich Ihnen mein Anliegen vorgetragen. Natürlich gehe ich davon aus, dass Sie zu den von Ihnen vorgetragenen Grundsätzen stehen - das erwarte ich Übrigen von jedem Politiker...
Mir geht es darum, dass die angesprochene Problematik öffentlich wird, diskutiert wird und in der Folge dann eine Änderung der HGO vorgenommen wird. Das dürfte für Sie ja kein Problem sein. Sie müssen da nichts selbst verändern. Aber auf den Weg bringen, das können Sie auch als Nicht-Jurist.
Und: ich möchte mein Anliegen nicht in 4 Jahren erneut vorbringen...

Freundliche Grüße
H. B.

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau B.,

ich habe mir Ihre Kritik der zu unkonkreten Antwort zu Herzen genommen und möchte versuchen es noch einmal konkreter auszudrücken:

Die HGO schließt in §65(2) bereits Doppelmandate aus, also z.B. dass eine Person gleichzeitig in Magistrat und StaVo Mitglied ist. Insofern ist eine Korrektur hier nicht erforderlich. Dass das in anderen Parlamenten möglich ist, kritisiere ich scharf.

Auch Verwandtschaftsverhältnisse schließt die HGO in einigen Fällen aus, z.B. §43(2) „Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht miteinander bis zum zweiten Grade verwandt oder im ersten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.“

Zweifellos haben zusammen lebende Paare eine besondere Loyalität zueinander, die eine Kontrollfunktion erschwert. Die Bezeichnung Loyalitätskonflikt ist hier wohl treffender als Interessenkonflikt. Dennoch bin ich der Meinung, dass es zwar nicht diskriminierend, aber unverhältnismäßig ist, Eheleuten die gleichzeitige Mitgliedschaft einmal in der StaVo und einmal im Magistrat zu untersagen. Dazu habe ich folgende Gründe:

·Viele Menschen, die als Paar zusammen leben, schließen heutzutage keine Ehe mehr. Wie soll man hier Gleichbehandlung herstellen? Nach den Regeln der Bedarfsgemeinschaft des Sozialgesetzbuchs?

·Der kontrollierende Partner ist eines von (in Darmstadt) 71 Mitgliedern des Kontrollgremiums. Das ist ein relativ geringer Anteil. Daher entscheide ich bei der Abwägung zwischen dem wichtigen Recht auf passive Wählbarkeit einerseits und der Vermeidung von Loyalitätskonflikten andererseits in diesem Fall zugunsten der Wählbarkeit.

Zusammenfassend lässt sich hier sagen: Strikte Ablehnung persönlicher Doppelmandate meinerseits, aber eine Akzeptanz von Eheleuten im Loyalitätskonflikt.

Mit freundlichen Grüßen 

Dennis Eckold