Denise Jurack
CDU
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Frage von Barbara U. •

Frage an Denise Jurack von Barbara U. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Jurack

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, was die CDU mit der legalen Fläche an der Volksparkstraße zu tun hat; denn um diese Fläche hatten sich vor rd. 20 Jahren Sprayer selbst gekümmert, oder hatte ich Sie missverstanden?

Wie sind die Bedingungen, damit Sprayer auf dem Spielplatz Sportplatzring sprühen dürfen?
An wen muss man sich wenden, um Näheres zu erfahren?

Sie schrieben, dass sie legale Graffiti als Kunst empfinden. Woran erkennen Sie, ob diese legal der illegal gesprüht wurden? Man kann diese Graffiti nur dann unterscheiden, wenn man die Einstellung der Eigentümer zu Graffiti kennt.

Halten sie die Ergänzungen zu den §§ 303/304 StGB für erfolgreich?

Ich freue mich, dass Sie sich mehr für die kreativen Entfaltungsmöglichkeiten der Jugendlichen einsetzen vollen.

Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Uduwerella,

vielen Dank für Ihre Fragen.

In der Tat haben Sie mich missverstanden. Mit der Aussage „In meinem Wahlkreis ist man an der Volksparkstraße mit gutem Beispiel vorangegangen.“ meinte ich nicht die CDU und auch nicht mich persönlich. Um den genauen Hintergrund dieser Fläche zu kennen, bin ich auch noch zu jung. Mir ist sie aber, seitdem ich in Hamburg lebe, bekannt. Und seitdem ich aktiv Politik mache, sind mir keine „Vorfälle“ oder Streitigkeiten um die Fläche bekannt geworden. Insofern meine ich mit „gutem Beispiel vorangegangen“ den Stadtteil an sich und natürlich auch die Sprayer die sich um diese Fläche gekümmert haben.

Was den Spielplatz Sportplatzring bzw. Stellinger Steindamm betrifft, bitte ich Sie, sich an Herrn Martin Schreiner vom Bezirksamt Eimsbüttel, Abteilung Stadtgrün, zu wenden. Herr Schreiner hat uns im Ortsausschuss Stellingen am 05.07.2010 das Konzept zur Umgestaltung des Spielplatzes vorgestellt. Die Umgestaltung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Jugendlichen aus dem Haus der Jugend-Stellingen geplant. Dabei wurden meiner Meinung auch Flächen erwähnt, die besprüht werden können.

Die 2005 eingefügten Ergänzungen zu den §§ 303, 304 StGB halte ich für sinnvoll, da nun deutlich ist, dass es sich bei illegalen Graffiti um Sachbeschädigung handelt. Daran können sich nun alle Seiten orientieren.

Ob es sich um legale oder illegale Graffiti handelt, kann man teilweise schon erkennen. Zum einen an dem Ort an dem sie gemacht wurden, zum anderen an der Qualität, schließlich stehen Sprayer legaler Graffiti nicht unter dem Druck erwischt zu werden.

Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen für Flächen, die als legale Graffitiflächen genutzt werden könnten? Melden Sie sich bei mir, ich werde diese dann im Falle meiner Wahl in die Bürgerschaft oder Bezirksversammlung mitnehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

Denise Jurack