Meine vorausgegangene Frage haben Sie leider nur partiell beantwortet. Sie wollen "Eigenverbrauch und Direktvermarktung stärken" - wie soll das konkret aussehen und wirtschaftlich attraktiv werden?
Sehr geehrter Herr B.,
wir haben 2019 die Bundesregierung mit einem Antrag aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem folgende Neuregelungen umfassen sollte:
– den 52 Gigawatt-Deckel für die Solarenergie ersatzlos streichen;
– die Möglichkeiten der neuen EU-Richtlinie RED II konsequent nutzt und zumindest Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW von EEG-Umlage auf Eigenstrom aus Erneuerbaren Energien („Sonnensteuer“) befreien;
- den Stromhandel im direkten räumlichen Zusammenhang zu erleichtern;
– bürokratische Regelungen zu überprüfen und für BetreiberInnen kleiner Solaranlagen unnötige Hürden abzubauen, indem erst ab einer Stromerzeugung von 10 Megawattstunden für Haushalte und 500 Megawattstunden für juristische Personen die Pflichten eines Energie- und Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfüllt werden müssen;
– eine Neuregelung der Varianten der Eigenversorgung zu entwickeln, die den aufkommenden und wachsenden Prosumer-Konzepten Rechnung trägt, zum Beispiel mit der Gleichstellung von individueller und gemeinsamer Eigenversorgung;
– im EEG die gemeinschaftliche Eigenversorgung aufzunehmen, wonach verschiedene Parteien in einem Mehrfamilienhaus gemeinsam eine Anlage betreiben und den Strom aus der Anlage selbst verbrauchen dürfen, und diese gemeinschaftliche Eigenversorgung mindestens bis zu einer Leistung von 30 kW ebenfalls von der EEG-Umlage sowie von den Pflichten eines Energie- und Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu befreien;
– die gesetzlichen Regelungen zum Mieterstrom für Solarstrom zu überarbeiten;
– Quartierskonzepte aufzunehmen, nach denen auch Solaranlagen auf angrenzenden Gebäuden zur Versorgung der BewohnerInnen mit Mieterstrom genutzt werden können;
– die Erzeugung und Nutzung von Mieterstrom auch auf rein gewerblichen oder von öffentlicher Hand genutzten Gebäude auszudehnen;
– die Obergrenze von 100 Kilowatt installierter Leistung pro Projekt bei Mieterstromanlagen aufzuheben;
– sicherzustellen, dass die Definition der „Kundenanlage“ in § 3 EnWG dergestalt präzisiert wird, dass sie auch größere Quartierskonzepte mit deutlich mehr als 100 Wohnungen umfasst;
– im Mieterstrom das sogenannte Lieferkettenmodell zuzulassen und damit die Einbeziehung von Dienstleistungen (z. B. Abrechnungen) eines Energieversorgungsunternehmens zu erleichtern;
– die Maßgabe zu streichen, dass der zu zahlende Preis für Mieterstrom höchstens 90 Prozent des Grundversorgertarifs betragen darf; die Wahlfreiheit des Stromanbieters bleibt davon unberührt;
– steuerliche Hemmnisse für Mieterstrom im Gewerbesteuerrecht und im Körperschaftssteuerrecht für Wohnungsbaugesellschaften zu beseitigen;
– den Deckel von 500 Megawatt maximalen Neubau von Solarstromanlagen im Rahmen der Mieterstromregelungen pro Jahr zu streichen;
Weitere Positionspapiere und Anträge finden sie hier: https://www.gruene-bundestag.de/themen/entwicklung-laendlicher-raeume/das-gute-leben-auf-dem-land/energie-und-klimaschutz
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Wagner